Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 148 OR vom 2025

Art. 148 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 148 Verhältnis unter den
Solidarschuldnern 1. Beteiligung

1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen.

2 Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner.

3 Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen.


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Art. 148 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP230020ForderungSchul; Berufung; Beklagten; Vorinstanz; Dokument; Vertrag; Parteien; Urteil; Schule; Conditions; Entscheid; Recht; Berufungskläger; Konsens; Vertrags; Winterthur; Schulgeld; Erwägungen; Bezirksgericht; Verfahren; Ausführungen; Schweiz; Willensmangel; Auftrag; Schulkosten; Dokuments; Berufungsbeklagte
ZHPD220016Anfechtung Kündigung/Erstreckung (Kostenvorschuss)Kostenvorschuss; Beschwerde; Gericht; Vorinstanz; Verfahren; Obergericht; Streitwert; Rechtspflege; Kostenvorschusses; Horgen; Verfügung; Kanton; Ausstand; Mietgericht; Beschwerdeverfahren; Prozesskosten; Vorschuss; Ausstands; Kantons; Beschwerdegegner; Kündigung; Klage; Entscheid; Verfahrens; Solidarhaftung; Prozessführung; Parteien; Gesuch
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAG ZOR.2023.56-Apos; Unterhalt; Unterhalts; Recht; Schuld; Beklagten; Schulden; Berufung; Parteien; Entscheid; Scheidung; Vorinstanz; Schweiz; Einkommen; Klage; Genehmigung; Höhe; Trags; Ziffer; Gericht; Verfahren; Rente; Ehegatte; Begehren; Verhältnis; Deutschland
AGAG ZOR.2023.56-Apos; Unterhalt; Unterhalts; Recht; Schuld; Beklagten; Schulden; Berufung; Parteien; Entscheid; Scheidung; Vorinstanz; Schweiz; Einkommen; Klage; Genehmigung; Höhe; Trags; Ziffer; Gericht; Verfahren; Rente; Ehegatte; Begehren; Verhältnis; Deutschland
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 79 (4A_301/2016)Gemeinsamer Regress der Suva, der AHV und der IV auf eine Haftpflichtversicherung (Art. 72 und Art. 75 ATSG; Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 ATSV). Die AHV und die IV sind auch unter der Geltung des ATSG bezüglich der nach Art. 72 ATSG auf die Versicherungsträger übergehenden Ansprüche parteifähig. Übt auch die Suva ihr Rückgriffsrecht aus, werden sie durch diese vertreten (E. 3). Bedeutung des Begriffs "Gesamtgläubiger" nach Art. 16 ATSV. Reicht das Regresssubstrat nicht zur Befriedigung aller Gesamtgläubiger, hat die korrekte Aufteilung intern durch einen Ausgleich zwischen ihnen zu erfolgen, nicht im Verhältnis zum Schuldner. Klagen Gesamtgläubiger gemeinsam, ist daher im Rechtsbegehren der verlangte Gesamtbetrag nicht auf die einzelnen Klageparteien aufzuteilen (E. 4). Auf das Regressprivileg gegenüber einem Sozialversicherer (Art. 75 ATSG) kann sich diesem gegenüber auch ein nicht privilegierter Schuldner berufen, soweit die Schuld ohne Regressprivileg intern vom Privilegierten zu übernehmen gewesen wäre (E. 6). Regress; Arbeitgeber; Versicherung; Haftpflicht; Sozialversicherung; Sozialversicherer; Rückgriff; Versicherungs; Haftung; Regressprivileg; Geschädigte; Recht; Schaden; Haftpflichtige; Versicherungsträger; Geschädigten; Klägerinnen; Haftungs; Gesamtgläubiger; Rückgriffs; Haftpflichtigen; Arbeitgeberin; Leistung; Ausgleich; Schuld
136 V 131 (9C_848/2009)Art. 90 und 98 BGG; Art. 26 Abs. 4 BVG; Anfechtbarkeit eines Entscheides über die Vorleistungspflicht; Regressanspruch der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung. Der Entscheid über die Vorleistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Er ist nicht ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (E. 1.1 und 1.3.1). Die Vorsorgeeinrichtung, welche Vorleistungen erbracht hat, kann unmittelbar von Gesetzes wegen im Umfang der geleisteten Zahlungen einen Regressanspruch gegen die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung geltend machen (E. 3.6). Leistung; Vorsorge; Vorleistung; Vorsorgeeinrichtung; Vorleistungspflicht; Entscheid; Leistung; Pensionskasse; Recht; Klage; Verfahren; Rückgriff; Leistungspflicht; Rente; Bundesgericht; Urteil; Sinne; Massnahme; Vorinstanz; Regress; Endentscheid; HÜRZELER; Sozialversicherung; Beschwerdegegner; Frist; Zwischenentscheid

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-105/2019Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Publikation; Vorinstanz; Beschwerdeführerinnen; Rückweisung; Rückweisungsurteil; Bundes; Parteien; Publikationsversion; Publikationsverfügung; Verfahren; Sanktion; Recht; Verfügung; Sachverhalt; Sanktionsverfügung; Verfahrens; Bundesverwaltungsgericht; Gebühr; Urteil; Strecken; Randziffer; Entscheid; Gericht; Erwägung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas Sutter, Franz Hasenböhler, Adrian Staehelin, Thomas Sutter-Somm, Christoph Leuenberger, Sutter-Somm, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2016
Thomas Sutter, Franz Hasenböhler, Adrian Staehelin, Thomas Sutter-Somm, Christoph Leuenberger, Sutter-Somm, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2016