IPRG Art. 148 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 148 IPRG vom 2025

Art. 148 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 148 Verjährung
und Erlöschen
einer Forderung

1 Verjährung und Erlöschen einer Forderung unterstehen dem auf die Forderung anwendbaren Recht.

2 Bei der Verrechnung untersteht das Erlöschen dem Recht der Forderung, deren Tilgung mit der Verrechnung bezweckt ist.

3 Die Neuerung, der Erlass- und der Verrechnungsvertrag richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über das auf Verträge anwendbare Recht (Art. 116 ff.).


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Art. 148 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNE140010ForderungVorinstanz; Forderung; Berufung; Beklagten; Verjährung; Klage; Klägers; Heirat; Betrag; Schuld; Verfahren; Versicherungssumme; Recht; Parteien; Urteil; Schweiz; Police; Entscheid; Höhe; Schuldner; Zahlung; Reduktion; Verrechnung; Anerkennung; Abteilung; Mehrwertsteuer; Policen; Versicherungsnehmer
ZHLB120017AuskunftserteilungRecht; Beklagten; Kläger; Klage; Urteil; Bezirksgericht; Verjährung; Auskunft; Zwang; Zwangs; Klägern; Klägerinnen; Rechnung; Produkte; Konzern; Rechnungslegung; Berufung; Artikelnummern; Informationen; Verfahren; Gesellschaft; Düsseldorf; Anspruch; ässig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 201Positiver Ordre public; Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 18 IPRG; Art. 2 Abs. 2 ZGB). Mit der Berufung kann gerügt werden, es sei zu Unrecht gestützt auf Art. 18 IPRG schweizerisches anstelle ausländischen Rechts angewendet worden (E. 1a). Schweizerische Normen, die in den Bereich des positiven Ordre public fallen, kommen unmittelbar zur Anwendung (E. 1b). Zum positiven Ordre public gehört das Rechtsmissbrauchsverbot im Allgemeinen und speziell der Grundsatz, dass eine Verjährungseinrede unbeachtlich ist, wenn sie rechtsmissbräuchlich erhoben wird (E. 1c). Recht; Ordre; Rechtsmissbrauch; Rechtsmissbrauchs; Rechtsmissbrauchsverbot; Urteil; Beklagten; Verjährung; Ergebnis; Handelsgericht; Rechtsordnung; Betreibung; Berufung; Forderung; Sinne; Maschinen; Maschinenfabrik; Betrag; Zahlung; Bundesgericht; Privatrecht; Bestimmungen; Kommentar; Schweiz; Grundsatz; Verjährungseinrede; Firma