BV Art. 148 - Stellung

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 148 BV vom 2024

Art. 148 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 148 Organisation Stellung

1 Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus.

2 Die Bundesversammlung besteht aus zwei Kammern, dem Nationalrat und dem Ständerat; beide Kammern sind einander gleichgestellt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 148 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRR 2020 23BaueinspracheWohnung; Wohnungen; Hotel; Nutzungs; Zweitwohnungen; Nutzungsbeschränkung; Beherbergung; Recht; Beherbergungsbetrieb; Betrieb; Projekt; Abbruch; Areal; Verfassung; Verfassungs; Arealplan; Gemeinde; Voraussetzung; Baubewilligung; Bundesgericht; Auflage; Fläche

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 I 19 (1C_291/2008)Art. 34 Abs. 2 BV, Art. 2 lit. x KV/SG; Anspruch auf unverfälschte Stimmabgabe; direkte Wahl der Volksvertreter nach Proporzsystem; Grundsatz des freien Mandats. Erneuerungswahl des St. Galler Kantonsparlaments: Gültigkeit der Wahl einer Kandidatin, die auf der Liste einer Partei gewählt wird, aber zwischen Wahltermin und Konstituierung des Parlaments zu einer Partei mit konkurrierender Liste übertritt (E. 3-5). Kanton; Kantons; Liste; Kandidat; Kantonsrat; Stimm; Bundes; Parlament; Partei; Kandidaten; Keller-Inhelder; Barbara; Parlaments; Mandat; Recht; Mandats; Kantonsrats; Parteiwechsel; Bundesgericht; Listen; Rechte; Amtsantritt; Stimme; Grundsatz; Stimmen; Schweiz; Proporz; Urteil; Mitglieder
129 II 193Art. 121 Abs. 2, Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV; Art. 189 Abs. 4 BV (Fassung Justizreform); Art. 13 und 8 EMRK; Art. 100 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 und 4 OG. Vom Bundesrat verhängtes Einreiseverbot gegen einen in der Schweiz niedergelassenen Ausländer aus Gründen der Wahrung der Landesinteressen. Grundsätzliche Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen (unmittelbar auf die Bundesverfassung gestützte) Bundesratsbeschlüsse betreffend Einreisesperren und politische Ausweisungen (E. 2). Anwendbarkeit von Art. 13 EMRK bejaht bei Verhängung eines Einreiseverbots gegen einen niedergelassenen Ausländer, dessen Ehefrau und Kinder in der Schweiz leben, da sich in vertretbarer Weise ein Eingriff ins Familienleben (Art. 8 EMRK) behaupten lässt (E. 3). Hat das Bundesgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten, um seinerseits einen Art. 13 EMRK genügenden Rechtsschutz zu gewährleisten? Frage offen gelassen (E. 4). Das aus Gründen der Wahrung der Landesinteressen (Art. 184 Abs. 3 BV) verhängte Einreiseverbot gegen den in der Schweiz niedergelassenen Ausländer, der in oder für Organisationen tätig gewesen ist, deren Aktivitäten geeignet sind, die Lage im Kosovo und den angrenzenden Gebieten zusätzlich zu destabilisieren und damit die Beziehungen der Schweiz zu Drittstaaten zu gefährden, hält vor Art. 8 EMRK stand (E. 5). Bundes; Schweiz; Bundesrat; Recht; Bundesgericht; Einreise; Kosovo; Entscheid; Familie; Verfügung; Rechtsmittel; Bundesrates; Einreiseverbot; Verwaltung; Ausweisung; Bundesversammlung; Bundesverfassung; Polizei; Aktivitäten; Sicherheit; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Bundesamt; Kommentar; Sinne; Kinder; Familienleben