Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 147 SchKG vom 2024

Art. 147 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 147 Auflegung (1)

Der Kollokationsplan und die Verteilungsliste werden beim Betreibungsamt aufgelegt. Dieses benachrichtigt die Beteiligten davon und stellt jedem Gläubiger einen seine Forderung betreffenden Auszug zu.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 147 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS150039Verteilungsliste / Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; Betreibungsamt; Vorinstanz; Recht; Verteilung; SchKG; Verwertung; Pfändung; Beschwerdegegner; Gläubiger; Verfahren; Abrechnung; Zustellung; Verfügung; Stellungnahme; Beweis; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamtes; Forderung; Zeitpunkt; Beilage; Forderungen; Beschwerdeführers; Entscheid; Gehör; Vernehmlassung; Schuldbetreibung; Konkurs; Verteilungsplan
VDPlainte/2010/37-Office; érieure; état; Autorité; éposé; ésident; éance; Office; Jura-Nord; éancier; édéral; ésenté; écision; Arrondissement; épôt; écembre; Impôt; écution; Président; Broye; Exécution; éances; édérale; éposée

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 539Grundstücksteigerung; Doppelaufruf; Überschuss; Legitimation zur Anfechtung der Verteilungsliste (Art. 86, 142 Abs. 3, 147 und 148 SchKG; Art. 812 Abs. 2 ZGB; Art. 116 Abs. 2 VZG). Der Streit über die Höhe der Entschädigung, die den Berechtigten durch die Löschung ihrer Last im Grundbuch wegen des Doppelaufrufs zusteht, ist im Kollokationsverfahren, also vor dem Richter und nicht vor der Aufsichtsbehörde auszutragen. Der Schuldner kann den Kollokationsplan und die Verteilungsliste einzig wegen Verletzung von Vorschriften des SchKG durch das Betreibungsamt mit Beschwerde anfechten. Die Abfindungen für die Berechtigten bzw. die Höhe eines allfälligen Überschusses zu seinen Gunsten kann der Schuldner nur mit der Rückforderungsklage infrage stellen (E. 3). SchKG; Ansprecher; Kollokation; Schuldner; Ansprecherin; Überschuss; Schuldbetreibung; Konkurs; Verteilung; Verteilungsliste; Recht; Betreibungsamt; Schuldnerin; Berechtigte; Schuldbetreibungs; Höhe; Kollokationsplan; Weinfelden; Grundstück; Doppelaufruf; Forderung; Entschädigung; Berechtigten; Aufsichtsbehörde; Überschusses; Betrag; Verwertung; Kollokationsklage; Gläubiger; öscht