LDIP Art. 147 -

Einleitung zur Rechtsnorm LDIP:



Art. 147 LDIP dal 2025

Art. 147 Legge federale
sul diritto internazionale privato (LDIP) drucken

Art. 147 Moneta

1 La moneta si definisce giusta il diritto dello Stato di emissione.

2 Gli effetti che una moneta esplica sull’ammontare di un debito sono determinati giusta il diritto applicabile a quest’ultimo.

3 Il pagamento è fatto nella moneta determinata dal diritto dello Stato in cui deve avvenire.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 147 Legge federale sul diritto internazionale privato (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG170107ForderungKlage; Recht; Zahlung; Gericht; Schweiz; Verkäufer; Schweizer; Währung; Klagt; Forderung; Beklagten; Käufer; Kaufpreis; Zahlungsort; Parteien; Klageantwort; Kommentar; Handelsgericht; Sachverhalt; Belgien; Schweizerische; Franken; Auflage; Verkäufers; Übereinkommen; Entscheid; Bundesgericht; Tatsachen; Beweis
ZHLY150030Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Beklagten; Unterhalt; Vorinstanz; Kinder; Unterhalts; Recht; Berufung; Parteien; Einkommen; Unterhaltsbeiträge; Arbeit; Separation; Relationship; Property; Agreement; Gesellschaft; Berufungsverfahren; Erstberufung; Zweitberufung; Neuseeland; Gericht; Ehegatten; Betrag; Verfahren; Abänderung; Gesuch; Gesundheitskosten

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 443Dokumentenakkreditiv; internationales Privatrecht. Ist nach schweizerischem internationalem Privatrecht ausländisches Recht auf ein Rechtsverhältnis anwendbar - im beurteilten Fall das Recht Saudiarabiens -, regelt dieses Recht auch die Folgen der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung einer Verpflichtung (E. 3a-c). Der Vorbehalt des schweizerischen Ordre public (Art. 17 IPRG) muss einschränkend angewendet werden, wenn die Sache lediglich eine lose Beziehung zur Schweiz aufweist. Der in Art. 104 OR statuierte Anspruch auf Verzugszinse stellt weder eine ständige und überall gültige Regel noch ein so grundlegendes Prinzip der heutigen schweizerischen Rechtsordnung dar, dass er die Anwendung eines ausländischen Rechtes ausschliesst, das solche Zinse verbietet (E. 3d). Art. 147 Abs. 3 IPRG, nach welchem das Recht des Zahlungsortes bestimmt, in welcher Währung gezahlt werden muss, bezieht sich namentlich auf die Anwendung von Art. 84 OR, wonach der Schuldner mangels Effektivklausel in seiner eigenen Währung bezahlen kann (E. 5). érêt; été; Ordre; édit; édé; étrangère; édéral; Saudi; être; ègle; Fransi; Elsässische; Bankgesellschaft; était; Banque; éforme; Tribunal; érêts; Application; écution; Recht; Indosuez; Espèce; étranger; Exécution; International; Cette; équestre; éfenderesse; éserve

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Vischer zum IPRG2018
-Basler Kommentar 2007