LwG Art. 146 - Tierzüchterische und genealogische Einfuhrbedingungen

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 146 LwG vom 2023

Art. 146 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 146 Tierzüchterische und genealogische Einfuhrbedingungen

Der Bundesrat kann für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen züchterische und genealogische Bedingungen festlegen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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