Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 146

Zusammenfassung der Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 146 IPRG vom 2025

Art. 146 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 146 Übergang
kraft Gesetzes

1 Der Übergang einer Forderung kraft Gesetzes untersteht dem Recht des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses zwischen altem und neuem Gläubiger oder, wenn ein solches fehlt, dem Recht der Forderung.

2 Vorbehalten sind die Bestimmungen des Rechts der Forderung, die den Schuldner schützen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 146 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT110087RechtsöffnungGesuchsgegner; Kündigung; Recht; Vorinstanz; Verfahren; Schweiz; Deutschland; Gesuchsgegners; Darlehen; Gericht; Parteien; Schweizer; Rechtsöffnung; Sachverhalt; Forderung; Schuldner; Urteil; Ausführungen; Wohnsitz; Behauptung; Schweizerische; Bundesgericht; Fürsprecher; Kreditverträge; Verträge; Beschwerdeverfahren; Schweizerischen; Einwendungen
SZZK1 2017 23Aktienübertragung, etc.Recht; Aktie; Beklagte; Aktien; Beklagten; Berufung; Über; Vi-act; Urteil; Vorinstanz; Gesellschaft; Anträge; Gericht; Übergang; Forderung; Aktionär; Parteien; Berufungsklägerin; Depositum; Feststellung; KG-act; Entscheid; Bezirksgericht; Gesetzes; Gesellschaftsstatut; Dispositiv; Aktienübertragung; Rechtsanwalt; Entschädigung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 489Anweisung an die Schuldner im internationalen Verhältnis (Art. 137 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 ZGB; Art. 10 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973). Die Anweisung an die Schuldner stellt keine Zivilsache im Sinne von Art. 68 OG dar, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen und einzig die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 84 ff. OG zulässig ist (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 1). Die Anweisung an die Schuldner stellt eine besondere familienrechtliche Sanktion bei Nichterfüllung der Unterhaltspflicht dar und untersteht daher nicht dem Statut der Unterhaltsforderung (E. 2). Unterhalt; Unterhalts; Recht; Schuldner; Schuldneranweisung; Anweisung; Obergericht; Urteil; Unterhaltspflicht; Kommentar; UStÜ; Nichtigkeitsbeschwerde; Unterhaltsforderung; Zivilsache; Unterhaltsstatut; Sinne; Statut; Bundesgericht; Massnahme; Scheidung; Unterhaltspflichten; Sanktion; Nichterfüllung; Ergänzung; Schweiz; Pensionskasse; Eingabe; Obergerichts; Auffassung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schnyder, Schweizer, DasserBasler Kommentar zum IPRG2013
Keller, Girsberger, DasserZürcher Kommentar zum IPRG2004