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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 145 StPO vom 2024

Art. 145 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 145 Schriftliche Berichte

Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 145 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230018NötigungSchuldig; Beschuldigte; Berufung; Urteil; Beschuldigten; Verteidigung; Beweis; Verfahren; Gericht; Staat; Vorinstanz; Polizei; Bundesgericht; Genugtuung; Recht; Staatsanwalt; Bundesgerichts; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Verfahrens; Schriftlich; Strasse; Polizeirapport; Nötigung; Gesprochen; Fotos; Wahrnehmungsbericht; Verwertbar; Entschädigung; Untersuchung
ZHSB170407Versuchter Betrug etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Anklage; Berufung; Beweis; Polizei; Urteil; Aussagen; Amtlich; Recht; Amtliche; Verfahren; Schmuck; Staat; Staatsanwalt; Untersuchung; Vorinstanz; Gericht; Verfahren; Einbruch; Wohnung; Recht; Staatsanwaltschaft; Versicherung; Bericht; Prot; Sachverhalt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2018.84 (AG.2019.13)mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln
BSSB.2016.49 (AG.2017.327)qualifizierter Raub, mehrfacher Betrug, gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung, gewerbsmässige Markenrechtsverletzung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 Ia 316Art. 6 Ziff. 1 EMRK; öffentliche Verhandlung in strafrechtlichem Berufungsverfahren. 1. Grundsätze des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz (E. 2b). 2. Angesichts der gesamten Umstände stellt das Absehen von einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar (E. 2d). Urteil; Kantons; Kantonsgericht; Verhandlung; Kantonsgerichts; Beschwerde; Kantonsgerichtsausschuss; Mündliche; Berufung; Recht; Verfahren; Beschwerdeführer; Sache; Série; Helmers; EuGRZ; Mündlichen; Gericht; Rüge; Verfahren; Disentis; Garantie; Helmers; Beurteilung; Kreisgericht; Kreisgerichtsausschuss; Staatsrechtliche; Rechtsmittelinstanz; Umstände; Sachverhalt

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2017.153Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO). Schriftliche Berichte (Art. 145 StPO). Edition (Art. 265 Abs. 3 StPO).Beschwer; Beschwerde; Beschwerdef?hrerin; Konto;Recht; Beschlagnahme; Verfahren; Verm?genswert; Verm?genswerte; Verf?gung; Kontoinhaber; Verfahren; Kontoinhaber:; Israel; Beschwerdegegnerin; Beschwerdef?hrerinnen; Geldw?scherei; Verf?gungen; Verdacht; Qualifiziert; Qualifizierte; Beschwerdeverfahren; Bankverbindung; Begangen; Bundesstrafgericht; Beschlagnahmt; Beschwerden; Bundesstrafgerichts; Gesch?ft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchmidSchweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich2018
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