Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)
Art. 145 StPO vom 2024
Art. 145 Schriftliche Berichte
Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 145 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB230018 | Nötigung | Schuldig; Beschuldigte; Berufung; Urteil; Beschuldigten; Verteidigung; Beweis; Verfahren; Gericht; Staat; Vorinstanz; Polizei; Bundesgericht; Genugtuung; Recht; Staatsanwalt; Bundesgerichts; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Verfahrens; Schriftlich; Strasse; Polizeirapport; Nötigung; Gesprochen; Fotos; Wahrnehmungsbericht; Verwertbar; Entschädigung; Untersuchung |
ZH | SB170407 | Versuchter Betrug etc. | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Anklage; Berufung; Beweis; Polizei; Urteil; Aussagen; Amtlich; Recht; Amtliche; Verfahren; Schmuck; Staat; Staatsanwalt; Untersuchung; Vorinstanz; Gericht; Verfahren; Einbruch; Wohnung; Recht; Staatsanwaltschaft; Versicherung; Bericht; Prot; Sachverhalt |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2018.84 (AG.2019.13) | mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln | |
BS | SB.2016.49 (AG.2017.327) | qualifizierter Raub, mehrfacher Betrug, gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung, gewerbsmässige Markenrechtsverletzung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz | |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
119 Ia 316 | Art. 6 Ziff. 1 EMRK; öffentliche Verhandlung in strafrechtlichem Berufungsverfahren. 1. Grundsätze des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz (E. 2b). 2. Angesichts der gesamten Umstände stellt das Absehen von einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar (E. 2d). | Urteil; Kantons; Kantonsgericht; Verhandlung; Kantonsgerichts; Beschwerde; Kantonsgerichtsausschuss; Mündliche; Berufung; Recht; Verfahren; Beschwerdeführer; Sache; Série; Helmers; EuGRZ; Mündlichen; Gericht; Rüge; Verfahren; Disentis; Garantie; Helmers; Beurteilung; Kreisgericht; Kreisgerichtsausschuss; Staatsrechtliche; Rechtsmittelinstanz; Umstände; Sachverhalt |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2017.153 | Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO). Schriftliche Berichte (Art. 145 StPO). Edition (Art. 265 Abs. 3 StPO). | Beschwer; Beschwerde; Beschwerdef?hrerin; Konto;Recht; Beschlagnahme; Verfahren; Verm?genswert; Verm?genswerte; Verf?gung; Kontoinhaber; Verfahren; Kontoinhaber:; Israel; Beschwerdegegnerin; Beschwerdef?hrerinnen; Geldw?scherei; Verf?gungen; Verdacht; Qualifiziert; Qualifizierte; Beschwerdeverfahren; Bankverbindung; Begangen; Bundesstrafgericht; Beschlagnahmt; Beschwerden; Bundesstrafgerichts; Gesch?ft |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Schmid | Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich | 2018 |