Art. 145 StGB vom 2024
Art. 145 Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen
Der Schuldner, der in der Absicht, seinen Gläubiger zu schädigen, diesem eine als Pfand oder Retentionsgegenstand dienende Sache entzieht, eigenmächtig darüber verfügt, sie beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
130 I 360 | Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV, Art. 145 StPO/BE, Art. 58 StGB; Eigentumsgarantie; Vernichtung beschlagnahmten Hanfs während des Untersuchungsverfahrens. Die Bestimmung der Berner Strafprozessordnung über die vorzeitige Verwertung beschlagnahmter Gegenstände bildet keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung der vorzeitigen Vernichtung beschlagnahmten Hanfs durch den Untersuchungsrichter (E. 14.2). Möglichkeit eines zeitlich vorgezogenen selbständigen Einziehungsverfahrens und entsprechenden Antrages an den dafür zuständigen Richter (E. 14.3). | Vernichtung; Beschlagnahmte; Untersuchungsrichter; Urteil; Eigentum; Beschwerde; Grundlage; Eigentumsgarantie; Vorzeitig; Hanfpflanzen; Einziehung; Vorzeitige; Beschlagnahmter; Pflanzen; Bundesgericht; Eingriff; Interesse; Beschlagnahmten; Gesetzliche; Gesuch; Beschluss; Anklagekammer; Berner; Kantons; Staatsrechtliche; Hanfs; Verwertung; Hinreichende; Richter; Verfügung |
120 Ia 220 | Art. 88 OG; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Parteirechten. Der Einzelne ist legitimiert, mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen, er sei in einem kantonalen Strafverfahren zu Unrecht nicht als Geschädigter zugelassen worden (E. 2a). Art. 4 BV; Art. 261 StGB; Begriff des Geschädigten im zürcherischen Strafverfahren. Es ist willkürlich, in einem Strafverfahren wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Art. 261 StGB) den in seinen religiösen Überzeugungen Verletzten nicht als Geschädigten gemäss §§ 40 und 395 Abs. 1 Ziff. 2 der Zürcher Strafprozessordnung anzuerkennen (E. 3). | Recht; Recht; Geschädigte; Beschwerde; Religiöse; Rechtlich; Staatsanwaltschaft; Überzeugung; Verfahren; Friede; Religiösen; Glauben; Geschädigten; Überzeugungen; Beschwerdeführer; Geschützt; Mittelbar; Staatsrechtliche; Bundesgericht; Geschützte; Interesse; Frieden; Rechtsgut; Glaubens; Geschädigtenstellung; Verfahren; Rechtsprechung; Unmittelbar; Kanton; Urteil |