SchKG Art. 145 -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 145 SchKG vom 2025

Art. 145 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 145 Nachpfändung (1)

1 Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.

2 Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so werden die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt.

3 Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 145 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230110Mitteilung des Verwertungsbegehrens usw. / Betreibung Nr. ... / Pfändung Nr. ... / Verwertung Nr. ...Betreibung; Verwertung; SchKG; Betreibungsamt; Verwertungsbegehren; Beschwerde; Pfändung; Beschwerdegegner; Recht; Verwertungsbegehrens; Gläubiger; Schuldner; Mitteilung; Betreibungsamtes; Vorinstanz; Begehren; Beschwerdeführer; Betreibungsämter; Aufsichtsbehörde; Beschwerdeführers; Pfändungsurkunde; Vermögenswerte; Nichtigkeit; Betreibungshandlung; Entscheid; Frist; Antrag
ZHPS170105Parteistellung/Betroffene Personen.Auskunft durch Dritte.Pfändung; Schuldner; Gläubiger; Gläubigerin; Auskunft; SchKG; Betreibung; Betreibungsamt; Schuldners; Verfügung; Pfändung; Konti; Bezirksgericht; Entscheid; Verfahren; Konto; Pfändungsurkunde; Guthaben; Einkommen; Veränderungen; Vermögenswerte; Pfän-; Akten; Amtes; Zustellung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 170 (5A_820/2014)Art. 1 lit. c und Art. 145 ZPO; Art. 17, 31, 56 und 63 SchKG. Belehrung über die Nichtgeltung der Gerichtsferien in einer der betreibungsrechtlichen Beschwerde unterliegenden Verfügung? In einer der betreibungsrechtlichen Beschwerde unterliegenden Verfügung (Art. 17 SchKG) muss der Adressat nicht darüber belehrt werden (Art. 145 Abs. 3 ZPO), dass die Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht gelten (E. 3). SchKG; Urteil; Gerichtsferien; Zivil; Belehrung; Nichtgeltung; Grundstück; Prozess; Fristen; Bestimmungen; Grundstücks; Bezirksgericht; Obergericht; Verfahren; Zivilprozessordnung; Betreibungsferien; Ferien; Bundesgesetz; Schuldbetreibung; Konkurs; Schweizerische; Parteien; Aufsichtsverfahren; Betreibungsamt; Pfannenstiel; Zivilsachen; Verfügung; Ergebnis; Schätzung; Meilen
120 III 86Nachpfändung (Art. 145 SchKG). Nachpfändung von Amtes wegen und Nachpfändung auf Antrag eines Gläubigers (E. 3b/3c). Wird die Verwertung zuvor gepfändeter Gegenstände unmöglich, so ist unabhängig der Gründe, die dazu geführt haben, von Amtes wegen eine Nachpfändung vorzunehmen (E. 3d).
Pfändung; Amtes; Verwertung; SchKG; Schuldbetreibung; Konkurs; Pfändung; Recht; Betreibungsamt; Urteil; Schuldbetreibungs; Antrag; Gläubigers; Erwägungen; Vermögenswerte; AMONN; FRITZSCHE/WALDER; Bundesgericht; Schuldner; Rechtsprechung; Urteilskopf; Auszug; Konkurskammer; Rekurs; Regeste; ändeter