Art. 145 LIFD de 2025
Art. 145 Recours devant une autre autorité cantonale
1 Dans la mesure où le droit cantonal le prévoit, la décision sur recours peut encore être portée devant une autre instance cantonale, indépendante de l’administration.
2 Les art. 140 à 144 s’appliquent par analogie.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB.2018.00128 | Zuständigkeit des Einzelrichters; Fristenlauf bei fehlerhaftem Entscheiddatum. | Recht; Pflichtige; Pflichtigen; Rechtsmittel; Einspracheentscheid; Einspracheentscheide; Steuerrekursgericht; Verwaltungsgericht; Rechtsmittelfrist; Staat; Bundessteuer; Verfahren; Verbindung; Rechtsmittelfristen; Entscheid; Staats; Gemeindesteuern; Steueramt; Sendungsverfolgung; Vertreterin; Empfang; Steuerrekursgerichts; Beschwerden; Einzelrichter; Zustellung; Frist; Gericht; Schweizer; Kantons; üglich |
ZH | SB.2013.00103 | Pauschalspesenvergütung bei Selbständigerwerbenden | Pflichtigen; Bundessteuer; Staats; Gemeindesteuer; Gemeindesteuern; Einkommen; Pauschalspesen; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Recht; Steueramt; Aufwendungen; Steuerrekursgericht; Noven; Kleinspesen; Spesen; Verfahren; Aufrechnung; Einzelrichter; Novenverbot; Beweismittel; Konto; Musterspesenreglement; Verbindung; Steuerperiode; Beschwerdeverfahren; ätten |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 II 433 (2C_436/2015) | Art. 2 lit. b, Art. 5 Abs. 1 lit. b PublG; Art. 15 PublV; Art. 3 lit. e und Art. 12 VwVG; Art. 8 ZGB; Art. 34 und 116 ZG; Art. 1 ZTG; Einordnung der zollrechtlichen Berichtigung, Abgrenzung von den direktsteuerlichen Berichtigungstatbeständen und Verhältnis zur zollrechtlichen Beschwerde. Dem Generaltarif kommt Gesetzesrang zu. Die zollrechtliche Berichtigung hat die Richtigstellung einer unzutreffenden Veranlagungsverfügung zum Gegenstand; sie wirkt sich daher zwangsläufig auf das Dispositiv aus. Beweisführungs- und Beweislast im Berichtigungsverfahren (E. 3.2). Ob eine Falschanmeldung vorliegt, ist berichtigungsweise zu klären. Die Beschwerde ist erst im Anschluss an die Verfügung über die Berichtigung zulässig (E. 3.4). Der Beweis der Nämlichkeit ist im konkreten Fall nicht erbracht (E. 4). Die fehlende Veröffentlichung der Anhänge 1 und 2 zum ZTG, welche den Generaltarif enthalten, ändert nichts an dessen Gesetzesrang (E. 5). | Berichtigung; Bundes; Veranlagung; Berichtigungs; Beweis; Zollkreis; Zollkreisdirektion; Spediteurin; Zollstelle; Zollanmeldung; Recht; Urteil; Person; Tarifnummer; PublG; Berichtigungsverfahren; Einfuhr; Entscheid; Zolltarif; Generaltarif; Verfügung; Sachverhalt; Rindfleisch; Beschwerde; Bundesgericht; Veranlagungsverfügung; Sammlung |
141 I 161 (2C_807/2014) | Art. 9 BV; Vertrauensschutz; Zuständigkeit für die Erteilung von sog. "Rulings"; Bindungswirkung von "Rulings". Die ESTV hat keine Befugnis zur verbindlichen Feststellung bezüglich der steuerlichen Behandlung geplanter Sachverhalte im Sinne eines "Rulings". Damit sind grundsätzlich die kantonalen Veranlagungsbehörden - abgesehen von gewissen Ausnahmekonstellationen - allein zuständig zur Erteilung von "Rulings" und die genehmigten "Rulings" sind - bis zu einem allfälligen Widerruf - auch für die ESTV verbindlich (E. 3). Mit dem Widerruf des "Rulings" durch die kantonale Steuerverwaltung kann sich die Steuerpflichtige nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen (E. 4). Der Steuerpflichtigen ist zur Anpassung ihrer Strukturen eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren (E. 5). | Steuer; Bundes; Steuerverwaltung; Bundessteuer; Ruling; Veranlagung; Rulings; Vertrauen; Urteil; Finanz; Betriebsstätte; Cayman; Islands; Veranlagungs; Vertrauensschutz; Steuerperiode; Kanton; Schweiz; Eidgenössische; Vorinstanz; Bundesgericht; Zuständigkeit; Gewinn; Übergangsfrist; Sachverhalt; Veranlagungsbehörde |