OR Art. 144 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Il codice delle obbligazioni svizzero è un codice giuridico centrale del diritto civile svizzero che disciplina i rapporti giuridici tra privati. Comprende cinque libri che trattano diversi aspetti del diritto contrattuale, del Diritto delle obbligazioni e del Diritto delle proprietà, tra cui L'origine, il contenuto e la risoluzione dei contratti, nonché la responsabilità per violazione del contratto e illeciti. Il codice delle obbligazioni è un Codice importante per L'Economia e la vita quotidiana in Svizzera, poiché costituisce la base di molti rapporti giuridici e contratti ed è in vigore dal 1912, adattandolo regolarmente agli sviluppi sociali ed economici.

Art. 144 OR dal 2024

Art. 144 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 144 Effetti a. Responsabilit dei debitori

1 Il creditore può a sua scelta esigere da tutti i debitori solidali o da uno di essi tutto il debito od una parte soltanto.

2 Tutti i debitori restano obbligati finché sia estinta l’intiera obbligazione.


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Art. 144 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF230058Erbausschlagung / Protokollierung und Nachberufung / KostenErben; Urteil; Einzelgericht; Erbschaft; Entscheid; Ausschlagungserklärung; Protokoll; Recht; Erblasserin; Behörde; Bezirksgericht; Protokollierung; Erbschaftssachen; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Erbausschlagung; Testament; Urteils; Vorinstanz; Kanton; Dispositiv-Ziffer; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Bezirksgerichts; Testamentseröffnung; Lasses; Erbenermittlung
ZHNP220006ForderungVorinstanz; Aufklärung; Beklagte; Beklagten; Recht; Berufung; Honorar; Beweis; Krankenkasse; Patient; Behandlung; Operation; Dokument; Verfahren; Aufklärungs; Einwilligung; Aufklärungspflicht; Schaden; Klägers; Patienten; Eingriff; Zustand; Höhe; Urteil
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2009/20Entscheid Art. 166 Abs. 1 ZGB, Art. 64 KVG, Art. 26 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 105a KVV: Kostenbeteiligung; Recht; Einsprache; Einspracheentscheid; Ehefrau; Zahlung; Carena; Betreibung; Verfügung; Forderung; Versicherungsgericht; Kostenbeteiligungen; Ehemann; Rechnung; Rechtsvorschlag; Betrag; Mahnung; Person; Urteil; Entscheid; Kantons; Mahnspesen; Begründung; Zusammenhang; Verzugs; Rechtsöffnung; Anspruch
LUGSD 2001 19Bevorschussung von Kinderalimenten. § 46 Unterabsätze a und d SHG. Nach § 46 Unterabsatz d SHG ist eine Bevorschussung nicht nur dann ausgeschlossen, wenn ein Kind dauernd im Haushalt eines finanziell leistungsfähigen Eltern- oder Stiefelternteils lebt; vielmehr genügt es, wenn aufgrund der Umstände eine Hausgemeinschaft angenommen werden kann. Aufgrund von § 46 Unterabsatz a SHG besteht kein Anspruch auf Bevorschussung, wenn der Unterhalt des Kindes aufgrund von gesetzlichen, vertraglichen oder freiwilligen Leistungen sichergestellt ist. Unterhalt; Eltern; Bevorschussung; Unterhalts; Haushalt; Sozialhilfe; Mutter; Elternteil; Unterabs; Anspruch; Unterabsatz; Wohnsitz; Kindes; Franken; Gemeinde; Absatz; Unterhaltsbeiträge; Unterhaltspflicht; Hausgemeinschaft; Recht; Beschwerdeführers; Reineinkommen; Elternteils; Ausbildung; Hegnauer; Sozialhilfegesetz; Mietzins; Einsprache; Sozialhilferecht; ührt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 344 (4A_500/2013)Art. 263 Abs. 4 und Art. 143-149 OR; Übertragung der Miete von Geschäftsräumen; Solidarschuld. Die Übertragung der Miete hat nach Art. 263 Abs. 4 OR eine Solidarschuld des übertragenden und des übernehmenden Mieters gemäss den Art. 143-149 OR zur Folge (E. 5).
Miete; Mieter; Mieters; Übertragung; Solidarschuld; Vermieter; Haftung; Mietverhältnis; Sinne; Obligationenrecht; Schuld; Vertrag; Weiterhaftung; Solidarität; Geschäfts; Urteil; Geschäftsräumen; Vermieters; Bundesgericht; Artikeln; Mietrecht; Erwägung
129 III 335Anwendbarkeit von Art. 333 Abs. 3 OR bei Erwerb eines Betriebes aus dem Konkurs des früheren Inhabers. Wer einen Betrieb erwirbt und mit den Arbeitnehmern die im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeitsverhältnisse weiterführt, haftet nicht für offene, vor der Übernahme fällig gewordene Lohnforderungen aus den Arbeitsverhältnissen, wenn die Übernahme des Betriebes aus der Konkursmasse des bisherigen Arbeitgebers erfolgt ist. Auslegung von Art. 333 OR nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen (E. 4 und 5). Europarechtskonforme Auslegung und Berücksichtigung von Reformbestrebungen des schweizerischen Gesetzgebers (E. 6 und 7). Arbeit; Betrieb; Konkurs; Arbeitnehmer; Lohnforderungen; Recht; Erwerb; Betriebe; Übernahme; Erwerber; Solidarhaft; Arbeitsverhältnis; Übergang; Betriebsübernahme; Betriebes; SchKG; Solidarhaftung; Konkursmasse; Arbeitsverhältnisse; Arbeitgeber; GEISER; Sanierung; Revision; Betriebsteil; Richtlinie; HOFSTETTER; Konkurseröffnung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1264/2010FinanzmarktaufsichtVorinstanz; Beschwerdeführer; Gesell; Beschwerdeführerin; Gesellschaft; Beschwerdeführerinnen; Darlehen; Über; Gesellschaften; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Schweiz; Konkurs; Verfügung; Konten; Recht; Untersuchung; Darlehens; Quot;; Untersuchungs; Schweizer; Konkurse; öffnung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Staehelin, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
Staehelin, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016