IPRG Art. 144 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 144 IPRG vom 2025

Art. 144 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 144 Rückgriff
zwischen Schuldnern

1 Ein Schuldner kann auf einen anderen Schuldner unmittelbar oder durch Eintritt in die Rechtsstellung des Gläubigers insoweit Rückgriff nehmen, als es die Rechte zulassen, denen die entsprechenden Schulden unterstehen.

2 Die Durchführung des Rückgriffs untersteht dem gleichen Recht wie die Schuld des Rückgriffsverpflichteten. Fragen, die nur das Verhältnis zwischen Gläubiger und Rückgriffsberechtigtem betreffen, unterstehen dem Recht, das auf die Schuld des Rückgriffsberechtigten anwendbar ist.

3 Ob einer Einrichtung, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ein Rückgriffsrecht zusteht, bestimmt sich nach dem auf diese Einrichtung anwendbaren Recht. Für die Zulässigkeit und die Durchführung des Rückgriffes gelten die Absätze 1 und 2.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 144 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG080158ForderungRecht; Regress; Geschädigte; Geschädigten; Beklagten; Unfall; Rückgriff; Versicherung; Schaden; Leistung; Klage; Forderung; Versicherer; Leistungen; Rückgriffs; Partei; Verjährung; Parteien; Ansprüche; StVÜ; Über; Gericht; Schadens; Regresses; Subrogation; Entschädigung
ZHAA070059Anspruch auf rechtliches Gehör, EventualmaximeFeststellung ausländischen Rechts, Fragepflicht, VerhandlungsmaximeRecht; Vorinstanz; Urteil; Forderung; StVÜ; Gericht; Parteien; Duplik; Forderungsrecht; Stellung; Klage; Handelsgericht; Argument; Regress; Geschädigte; Äusserung; Vorbringen; Geschädigten; Klageantwort; Äusserungen; Verfahren; Zusammenhang; Rüge; Amtes; Stellungnahme; Auffassung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 587 (4A_740/2011)Regress einer schweizerischen Unfallversicherung auf eine schweizerische Haftpflichtversicherung für Leistungen aus einem Verkehrsunfall, der sich in Schottland ereignet hat (Art. 144 Abs. 1 und 2 IPRG). Voraussetzungen und Durchführung des Rückgriffs nach Art. 144 IPRG. Das für die Durchführung des Rückgriffs massgebliche schottische Recht (Forderungsstatut) sieht nur eine Klage des Versicherers im Namen des Geschädigten vor, welcher aber zur Mitwirkung gezwungen werden kann. Mit Blick auf den von der Vorinstanz festgestellten Vorrang des Verfahrensrechts im Common Law System und das im konkreten Fall fehlende Schutzbedürfnis der beklagten Partei erscheint dennoch zulässig, dass die rückgriffsberechtigte Versicherung vor dem zuständigen schweizerischen Gericht nicht im Namen des Geschädigten, sondern im eigenen Namen klagt (E. 2).
Recht; Regress; Rückgriff; Geschädigte; Geschädigten; Vorinstanz; Versicherer; Rückgriffs; Schuld; Verfahren; Mitwirkung; System; Schuldner; Klage; Versicherung; Haftpflichtversicherer; Verfahrensrecht; Blick; Verfahrensrechts; Common; Möglichkeit; Regressverpflichteten; Ergebnis; Forderungsrecht; übergehe
134 III 420 (4A_76/2008)Übereinkommen über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht; IPRG; Regress des Unfallversicherers der Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers. Anwendbarkeit des IPRG auf den vorliegenden Fall (E. 2). Aus Art. 9 des Übereinkommens über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht lässt sich mit Bezug auf die Position des Versicherers nichts ableiten; für das Rückgriffsrecht ist Art. 144 IPRG massgebend (E. 3). Recht; Rückgriff; StVÜ; Rückgriffs; Geschädigten; Urteil; Regress; Klage; Handelsgericht; Versicherung; Strasse; Versicherer; Übereinkommen; Unfall; Schweiz; Strassenverkehrsunfälle; Leistungen; Forderungsrecht; Kantons; Parteien; Schweizer; Übereinkommens; Versicherers; Klageeinleitung; Mehrforderungen; Urteilszeitpunkt; Kommentar

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7102/2013Staatshaftung (Bund)Bundes; Recht; Schaden; Bundesverwaltung; Urteil; Sicht; Flughafen; Pilot; Unfall; Piloten; Bundesverwaltungsgericht; Verwirkung; Regress; Wetter; Vorinstanz; Schlussbericht; Haftpflicht; Sozialversicherung; Kausalzusammenhang; Leistung; Verwirkungs; Bundesgericht; Versicherung; Verwirkungsfrist; Besatzung; Verjährung; Sicherheit; Staat; öglich
BVGE 2014/43Staatshaftung (Bund)Schaden; Recht; Verwirkung; Urteil; Regress; Haftpflicht; Sozialversicherung; Verwirkungs; Verwirkungsfrist; Leistung; Verjährung; Bundes; Versicherung; Forderung; Frist; Geschädigte; Verjährungs; Anspruch; Staat; Kausalzusammenhang; Rückgriff; Ersatz; Urteile; BVGer; Schadens; Element; Schweiz; Schadenersatz; Verjährungsfrist; Haftpflichtige