Handelsregisterverordnung (HRegV) Art. 144

Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 144 HRegV vom 2025

Art. 144 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 144 Vermögensübertragung

1 Für die Anmeldung und die Belege bei der Vermögensübertragung gilt Artikel 138 sinngemäss.

2 Für den Inhalt des Eintrags der Vermögensübertragung gilt Artikel 139 sinngemäss.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.