Art. 143 Folgen des
Zahlungsverzuges
1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar. (1)
2 Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS180034 | Grundstückversteigerung / Zahlungsverzug des Ersteigerers / Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Zahlung; Recht; Betreibungsamt; SchKG; Grundbuch; Beschwerdeführerin; Zuschlag; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Zahlungsversprechen; Steigerungsbedingungen; Eigentum; Zuschlags; Betrag; Grundbuchanmeldung; Bundesgericht; Zahlungsverzug; Steigerungszuschlag; Ersteigerer; Eigentumsübertragung; Zuschlagspreis; Abrechnung; Urteil; Rechtsverweigerung; Rechtsverzögerung; Entscheid; Betreibungsamtes; Grundstück; Unwiderrufliche |
ZH | LF180010 | Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Januar 2018 (ER170261) | Berufung; Gerin; Berufungsklägerin; Recht; Gesuch; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Betreibung; Grundstück; Eigentümer; Betreibungsamt; Entscheid; Gesuchs; Beschwerde; Partei; Berufungsbeklagten; Eigentümerin; Verfahren; Eigentums; Zahlungsverzug; Verfügung; Irksgericht; Steigerungszuschlag; Rechtsmittel; Bundesgericht; Sachverhalt; Tatsachen; Zahlungsfrist; Ersteigerer; Wäre |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
135 III 28 (5A_672/2008) | Frist zur Verwertung von Grundstücken (Art. 133 Abs. 1 SchKG); Zwangsverwertung eines Grundstücks, welches Gegenstand eines Enteignungsverfahrens ist; Aufschub des Verwertungsverfahrens. Das Betreibungsamt kann die Verwertung eines Grundstücks nur aufschieben, wenn die Voraussetzungen des - aufgrund der Verweisung in Art. 143a SchKG anwendbaren - Art. 123 SchKG erfüllt sind oder wenn eine Beschwerde, eine Widerspruchsklage, eine Klage betreffend die Bestreitung des Lastenverzeichnisses oder ein anderes Verfahren hängig ist, welches die Verwertung des Grundstücks hindert. Das Enteignungsverfahren hat keine solche Wirkung (E. 3). | Procédure; Réalisation; Immeuble; Recours; D'expropriation; L'immeuble; D'une; Arrêt; Canton; Contre; Créancière; Vente; Décision; Cantonale; Fédéral; Cause; Poursuite; Expertise; être; Civil; Verwertung; Immobilier; Débitrice; Avoir; Nouvelle; Plainte; Ordonné; L'autorité; Quant; Effet |
131 III 237 | Freihandverkaufsverfügung; Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) wegen inhaltlicher Mängel. Eine Freihandverkaufsverfügung ist nichtig, wenn die Umschreibung des zu verwertenden Objekts den Anforderungen zur Individualisierung nicht genügt (E. 2.1). Bei der Verwertung von registrierten Immaterialgüterrechten - im konkreten Fall Marken - ist zur Individualisierung die Erwähnung der wichtigsten Registerangaben erforderlich (E. 2.3). | Marke; Freihandverkauf; Marken; Konkurs; Beschwerde; Freihandverkaufs; Freihandverkaufsverfügung; Nichtigkeit; Konkursamt; SchKG; Kaufvertrag; Beschwerdegegnerin; alle; Inventar; Schuldbetreibung; Marken; Markenrechte; LORANDI; Rechtlich; Individualisierung; Verwertung; Vermögenswerte; Aufsichtsbehörde; Beschluss; Verfügung; Liegenden; Schuldbetreibungs; Verwertenden; Verfahren; Inventarpositionen |