Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 143

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 143 SchKG vom 2024

Art. 143 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 143 Folgen des
Zahlungsverzuges

1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar. (1)

2 Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 143 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180034Grundstückversteigerung / Zahlungsverzug des Ersteigerers / Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Zahlung; Recht; Betreibungsamt; SchKG; Grundbuch; Zuschlag; Vorinstanz; Zahlungsversprechen; Steigerungsbedingungen; Eigentum; Zuschlags; Bundesgericht; Betrag; Grundbuchanmeldung; Zahlungsverzug; Steigerungszuschlag; Ersteigerer; Eigentumsübertragung; Beschwerde; Zuschlagspreis; Abrechnung; Urteil; Rechtsverweigerung; Rechtsverzögerung; Entscheid; Betreibungsamtes; Grundstück
ZHLF180010Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Januar 2018 (ER170261)Berufung; Berufungsklägerin; Recht; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Gesuch; Betreibung; Grundstück; Eigentümer; Betreibungsamt; Entscheid; Berufungsbeklagten; Eigentümerin; Gesuchs; Verfahren; Eigentums; Zahlungsverzug; Verfügung; Steigerungszuschlag; Bundesgericht; Rechtsmittel; Sachverhalt; Tatsachen; Zahlungsfrist; Ersteigerer; Gericht; Ausstand; Gesuchsgegnerin; Rechtsschutz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 28 (5A_672/2008)Frist zur Verwertung von Grundstücken (Art. 133 Abs. 1 SchKG); Zwangsverwertung eines Grundstücks, welches Gegenstand eines Enteignungsverfahrens ist; Aufschub des Verwertungsverfahrens. Das Betreibungsamt kann die Verwertung eines Grundstücks nur aufschieben, wenn die Voraussetzungen des - aufgrund der Verweisung in Art. 143a SchKG anwendbaren - Art. 123 SchKG erfüllt sind oder wenn eine Beschwerde, eine Widerspruchsklage, eine Klage betreffend die Bestreitung des Lastenverzeichnisses oder ein anderes Verfahren hängig ist, welches die Verwertung des Grundstücks hindert. Das Enteignungsverfahren hat keine solche Wirkung (E. 3). édure; éalisation; Expropriation; Immeuble; éancière; écision; édéral; être; Verwertung; ébitrice; Estimation; Office; Autorité; Expert; Arrêt; SchKG; Grundstücks; édérale; éré; Expertise; édures; élai; éments; Extrait; Office; Montreux; écembre; Enteignungsverfahren; -après:; Commission
131 III 237Freihandverkaufsverfügung; Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) wegen inhaltlicher Mängel. Eine Freihandverkaufsverfügung ist nichtig, wenn die Umschreibung des zu verwertenden Objekts den Anforderungen zur Individualisierung nicht genügt (E. 2.1). Bei der Verwertung von registrierten Immaterialgüterrechten - im konkreten Fall Marken - ist zur Individualisierung die Erwähnung der wichtigsten Registerangaben erforderlich (E. 2.3). Marke; Freihandverkauf; Marken; Konkurs; Freihandverkaufs; Freihandverkaufsverfügung; Nichtigkeit; Konkursamt; SchKG; Kaufvertrag; Inventar; Schuldbetreibung; Marken; Markenrechte; LORANDI; Individualisierung; Verwertung; Vermögenswerte; Aufsichtsbehörde; Beschluss; Verfügung; Schuldbetreibungs; Verfahren; Inventarpositionen; Gemeinschuldnerin; Vertrag; übertragen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stöckli, KullBasler Kommentar zum SchKG1997