LIFD Art. 143 - Decisione

Einleitung zur Rechtsnorm LIFD:



Art. 143 LIFD dal 2025

Art. 143 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 143 Decisione

1 La commissione cantonale di ricorso prende la sua decisione fondandosi sui risultati dell’inchiesta. Sentito il contribuente, può modificare la tassazione anche a svantaggio del medesimo.

2 Essa comunica per scritto la decisione motivata al contribuente e alle autorità che hanno partecipato alla procedura.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 143 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2019.61Staats- und Bundessteuer 2017Arbeit; Verpflegung; Rekurrent; Mehrkosten; Abzug; Lehrperson; Lehrpersonen; Fahrkosten; Ehemann; Rekurrenten; Ehefrau; Arbeitstage; Unterricht; Unterrichts; Veranlagung; Schule; Recht; Steuergericht; Steuerpflichtigen; Fahrten; Einsprache; Verpflegungs; Vorinstanz; Solothurn; Arbeitszeit
SOSGBST.2017.54Bundessteuer 2012Geschäft; Urteil; Geschäftsvermögen; Kontokorrent; Steuerpflichtigen; Beschwerdeführers; Reise; Bundesgericht; Bundesgerichts; Zuordnung; Wille; Privatvermögen; Wertberichtigung; Kontokorrentguthaben; Leistungen; Aufrechnung; Beziehung; Erwerb; Unternehmen; Aktien; Kriterium; Einspracheentscheid; Höhe; Privatoder; Geschäftsabschluss; Reisen; Quot; Erträge
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2015.00116Parteientschädigung bei Motivsubstitution.Parteien; Recht; Parteientschädigung; Pflichtigen; Steuerrekursgericht; Entscheid; Einsprache; Rechtsgang; Gericht; D-Bank; Steueramt; Vorinstanz; Bundessteuer; Einspracheentscheid; Forderungsverzicht; Gehör; Beschwerdeführenden; Meuter; Begründung; Beschwerdeschrift; Verwaltungsgericht; Kammer; Einkommen; Gerichtskosten; Beschwerdeverfahren; Erwägung; Gutheissung
SGB 2020/23, B 2020/35Entscheid Steuerrecht; Art. 21 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs. 3 Satz 2 StG. Die Steuerpflichtigen verfügen über eine Maisonette-Wohnung und machen einen Unternutzungsabzug für das Kinderzimmer der Tochter, welche im Jahr 2017 an einer ausserkantonalen Hochschule studierte, geltend. Gestützt auf den Grundrissplan ist von sehr grosszügigen Raumverhältnissen auszugehen, wobei die Wohnung lediglich über zwei Schlafräume verfügt. Aufgrund der gesamten Umstände kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass es insgesamt als angemessen erscheine, für die Berechnung des Unternutzungsabzugs von einer Anzahl von 4 ½ Zimmer auszugehen. Im Übrigen wird eine Unternutzung in der Regel abgelehnt, wenn eine Person in normalen bis guten finanziellen Verhältnissen vier Zimmer bzw. zwei (oder mehr) Personen vier bis sechs Zimmer bewohnen (Verwaltungsgericht, B 2020/23, B 2020/35). Zimmer; Unternutzung; Unternutzungsabzug; Quot; Vorinstanz; Wohnung; Kanton; Entscheid; Bundessteuer; Gemeinde; Berechnung; Recht; Kantons; Einkommen; Eigenmietwert; Schätzung; Zimmern; Gallen; Gemeindesteuern; Verwaltungsgericht; Ehepaar; Verfahrensbeteiligte; Beschwerdegegner; Mietwert; Liegenschaft; Unternutzungsabzugs; Abzug; Räume
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Felix Richner, Walter Frei, Stefan Kaufmann Hand zum DBG, Zürich2003
Felix Richner, Walter Frei, Stefan Kaufmann, Hans, Ulrich Hand zum DBG2001