StGB Art. 142 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 142 StGB vom 2025

Art. 142 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 142 Unrechtmässige Entziehung von Energie

1 Wer einer Anlage, die zur Verwertung von Naturkräften dient, namentlich einer elektrischen Anlage, unrechtmässig Energie entzieht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 142 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB170289Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Asservat; Lager; Freiheit; Freiheitsstrafe; BM-Lager; Verteidigung; Marihuana; Kokain; Massnahme; Urteil; Behandlung; Beruf; Drogen; Berufung; Vollzug; Gericht; Staat; Vorinstanz; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Sinne; Vollzug; Gutachten; Betäubungsmittel; Täter
SOSTBER.2018.11Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, unrechtmässige Entziehung von Energie (Bereicherungsabsicht), Übertretung nach Art. 19 a des BetäubungsmittelgesetzesBeschuldigte; Strom; Beschuldigten; BetmG; Anlage; Täter; Urteil; Indooranlage; Betäubungsmittel; Energie; Keller; Anbau; Recht; Hanf-Indooranlage; Bezug; Bereich; Miete; Über; Hanfpflanze; Tagessätze; Verfahren; Betäubungsmittelgesetz; Urteils; Bereicherung; Einsatz; Beruf; Hanfpflanzen; Geldstrafe

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
98 IV 22Art. 140 Ziff. 1 StGB. Der Veruntreuung macht sich auch der Tankwart schuldig, der von Kunden erhaltene Trinkgelder nicht gemäss betriebsinterner Abmachung in die gemeinsame Kasse der Arbeitnehmer legt, sondern für sich verwendet (Erw. 1). Art. 142 StGB. Ob eine Sache von geringem Wert sei, entscheidet sich nach den objektiven und subjektiven Umständen des einzelnen Falles (Erw. 2). Trinkgelder; Veruntreuung; Läderach; Beschwerdegegner; Kunden; Arbeit; Umstände; Tankwart; Täter; Urteil; Kasse; Obergericht; Vorinstanz; Geringfügigkeit; Trinkgeldkasse; Recht; Staatsanwaltschaft; Kantons; Schaffhausen; Veruntreuungen; Beträge; Täters; Tankwarte; Angestellten; Arbeitskollege; Sinne; Vertrauen
92 IV 89Art. 137 Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 StGB. Diebstahl an einer im Mitgewahrsam des Täters stehenden Sache ist auch möglich, wenn sie ihm anvertraut ist. Massgebend für die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Veruntreuung ist, ob der Gewahrsamsbruch den Vertrauensmissbrauch oder dieser jenen an Bedeutung übertrifft. Wer sich in einem Selbstbedienungsladen eine ihm anvertraute Sache in Bereicherungsabsicht aneignet, begeht einen Diebstahl. Pullover; Diebstahl; Mitgewahrsam; Veruntreuung; Kasse; Täter; Gewahrsam; Gewahrsams; Kunde; Stämpfli; Selbstbedienungsladen; Umkleidekabine; Bezahlung; Entwendung; Eigentümer; Kunden; Urteil; Kantons; Gewahrsamsbruch; Vertrauensmissbrauch; übertrifft; Margrit; Anprobe; Diebstahls; ührt; Obergericht; önne; Erwägungen; Eigentümers; Vertrauensverhältnis