LwG Art. 142 -

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Der Art. 142 LwG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2025 nicht aufgenommen.

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-445/2015Staatshaftung (Bund)ändig; Bundes; Recht; Vorinstanz; Recht; Behörde; Verfahren; Zuständigkeit; Pferd; Schaden; Entscheid; Pferde; Universität; Aufgabe; Staat; Bundesverwaltung; Schadenersatz; öffentlich-rechtlich; Beurteilung; Verfahrens; Kanton; -rechtliche; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Staats; Besamung; Staatshaftung; öffentlich-rechtliche; Verantwortlichkeit
B-1040/2011Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen (Übriges)Quot;; Hengst; Zucht; Vorinstanz; Prüfung; Leistung; Leistungsprüfung; Pferde; Quot;Hengstleistungsprüfung; Bundes; Hengste; Hengstprüfung; Prüfungen; Hengstleistungsprüfungen; Sinne; Leistungsprüfungen; Vertrauens; Hengstprüfungen; Recht; Beiträge; Pferderasse; Quot;Hengstleistungsprüfungquot;; Tierzucht; Quot;Hengstleistungsprüfungen; Bundesverwaltungsgericht; ürden