Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LIFD:



Art. 142 LIFD dal 2025

Art. 142 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 142 Procedura

1 La commissione cantonale di ricorso chiede all’autorità di tassazione di pronunciarsi e di trasmetterle gli atti. Essa invita a pronunciarsi anche l’amministrazione cantonale dell’imposta federale diretta e l’AFC.

2 La commissione cantonale di ricorso invita il contribuente a pronunciarsi, se il ricorso è presentato dall’amministrazione cantonale dell’imposta federale diretta o dall’AFC.

3 Se il parere di un’autorità sul ricorso del contribuente contiene nuovi fatti o nuovi aspetti, la commissione invita il contribuente a pronunciarsi anche a tale riguardo.

4 Nell’esame del ricorso, la commissione cantonale di ricorso ha le medesime attribuzioni dell’autorità di tassazione nella procedura di tassazione.

5 Il diritto del contribuente all’esame degli atti è disciplinato secondo le disposizioni dell’articolo 114.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 142 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7W 15 16Ausnahmen von der Steuerpflicht. Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Steuer verlangt, dass eine Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, soweit eine unternehmerische, d.h. auf Gewinnerzielung – und nicht auf blosse Verwaltung des eigenen Vermögens – ausgerichtete Teilnahme der Kirchgemeinden am wirtschaftlichen Verkehr erfolgt (E. 2.6.5); Abgrenzung der Vermögensverwaltung zur Erwerbstätigkeit zufolge Überbauung von Bauland und Grundstückgeschäften (E. 2.6.6).Steuer; Kirchgemeinde; Kirchgemeinden; Zweck; Kanton; Steuerbefreiung; Steuerpflicht; Verwaltung; Zwecke; Luzern; Einsprache; Recht; Auslegung; Steuern; Gewinn; Kapital; Bundes; Steuergesetz; Dienststelle; Veranlagung; Zwecken; Einwohner; Kirche; Verkauf; Liegenschaften; Vermögens; Kantons; Bauprojekt; ässige
LU7W 13 9 / 7W 13 10Überführung von landwirtschaftlichen Grundstücken in das Privatvermögen. Der steuerrechtliche Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks ist im Einklang mit dem bäuerlichen Bodenrecht zu konkretisieren (E. 1.3). Unterstehen landwirtschaftlich genutzte Grundstücke dem BGBB, sind sie ungeachtet ihrer Zonenzugehörigkeit als land- oder forstwirtschaftlich zu betrachten, so dass der Gewinn nur bis zur Höhe der Anlagekosten der Einkommenssteuer zugerechnet wird. Dies gilt auch für Grundstücke, die teilweise innerhalb einer Bauzone liegen, solange sie nicht in Nutzungszonen aufgeteilt sind und die Baureife fehlt (E. 1.3.3 und 1.4). Bedeutung des Feststellungsentscheids der Dienststelle lawa (E. 1.3.4). Vorliegend ist die Methode der buchmässigen Einzelbehandlung von Gebäuden und Boden massgeblich (E. 2). Bei der Ermittlung des Verkehrswerts ist die Fortführung der bisherigen Nutzung zu berücksichtigen (E. 3).Grundstück; Steuer; Überführung; Gebäude; Grundstücke; Abschreibung; Geschäft; Verkehrswert; Abschreibungen; Grundstücks; Bewertung; Gebäuden; Privatvermögen; Veräusserung; Rechnung; Bauzone; Dienststelle; Zeitpunkt; Veranlagung; Geschäftsvermögen; Liquidationsgewinn; Anlage; Recht; Schweizer; Staats; Einkommen; ändige

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2015.00116Parteientschädigung bei Motivsubstitution.Parteien; Recht; Parteientschädigung; Pflichtigen; Steuerrekursgericht; Entscheid; Einsprache; Rechtsgang; Gericht; D-Bank; Steueramt; Vorinstanz; Bundessteuer; Einspracheentscheid; Forderungsverzicht; Gehör; Beschwerdeführenden; Meuter; Begründung; Beschwerdeschrift; Verwaltungsgericht; Kammer; Einkommen; Gerichtskosten; Beschwerdeverfahren; Erwägung; Gutheissung
SG-Entscheid Steuerrecht, Art. 33 Abs. 1 lit. c StG beziehungsweise Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG. Aufrechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Anteilsinhaber bzw. bei einer ihm nahestehenden Person als geldwerte Leistung. Umfang der geldwerten Leistung; Abschreibung, Finanzierungskosten, Verzinsung des eingesetzten Kapital plus einen Gewinnzuschlag von ca. 5-10 % (Verwaltungsgericht, B 2018/54 und 55; B 2018/56 und 70; B 2018/57 und 58). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_750/2019). Steuer; Flugzeug; Leistung; Bundes; Kanton; Entscheid; Steuern; Einkommen; Bundessteuer; Kantons; Beschwerdegegner; Verfahren; Gemeindesteuer; Gesellschaft; Veranlagung; Recht; Gemeindesteuern; Verwaltungsgericht; Geschäfts; Steueramt; Flugzeuges; Zugfahrzeug; Entscheide; Beschwerden; Gewinn; Aufrechnung; Verfahrens; Vorinstanz; Höhe; Eigentümerin
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 II 548Zulässigkeit der Kognitionsbeschränkung vor einer weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 145 DBG. Eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für das Verfahren vor einer zweiten kantonalen Gerichtsinstanz ist mit Art. 142 Abs. 4 DBG vereinbar, gerade auch in Fällen von Ermessensveranlagungen (E. 2). Verfahren; Recht; Kognition; Kanton; Verwaltungsgericht; Instanz; Noven; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Kognitionsbeschränkung; Bundesgericht; Vorinstanz; Urteil; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Gerichtsinstanz; Kantone; Bundessteuer; System; Beweismittel; Steuern; Instanzen; Veranlagung; Ermessens; Rechtsmittel; Beschwerdeinstanz; Beschränkung; Rechtskontrolle

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Felix Richner Kommentar zum Zürcher Steuergesetz [Kommentar StG]2021
Felix Richner Kommentar zum Zürcher Steuergesetz2021