Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 141 DBG vom 2025

Art. 141 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 141 Voraussetzungen für die Beschwerde der Aufsichtsbehörden

1 Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer und die ESTV können gegen jede Veranlagungsverfügung und jeden Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde Beschwerde bei der kantonalen Steuerrekurskommission erheben.

2 Die Beschwerdefrist beträgt:

  • a. gegen Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide, die der beschwerdeführenden Verwaltung eröffnet worden sind, 30 Tage seit Zustellung;
  • b. in den andern Fällen 60 Tage seit Eröffnung an den Steuerpflichtigen.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SG-Entscheid Steuerrecht, Art. 33 Abs. 1 lit. c StG beziehungsweise Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG. Aufrechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Anteilsinhaber bzw. bei einer ihm nahestehenden Person als geldwerte Leistung. Umfang der geldwerten Leistung; Abschreibung, Finanzierungskosten, Verzinsung des eingesetzten Kapital plus einen Gewinnzuschlag von ca. 5-10 % (Verwaltungsgericht, B 2018/54 und 55; B 2018/56 und 70; B 2018/57 und 58). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_750/2019). Steuer; Flugzeug; Leistung; Bundes; Kanton; Entscheid; Steuern; Einkommen; Bundessteuer; Kantons; Beschwerdegegner; Verfahren; Gemeindesteuer; Gesellschaft; Veranlagung; Recht; Gemeindesteuern; Verwaltungsgericht; Geschäfts; Steueramt; Flugzeuges; Zugfahrzeug; Entscheide; Beschwerden; Gewinn; Aufrechnung; Verfahrens; Vorinstanz; Höhe; Eigentümerin
    SGB 2018/256, B 2018/257Entscheid Steuerrecht, Art. 33 Abs. 1 lit. c StG, Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG. Die Veranlagungsbehörde hat das steuerbare Einkommen des Steuerpflichtigen um den Betrag eines geldwerten Vorteils erhöht. Die Verwaltungsrekurskommission hat seine dagegen erhobenen Rechtsmittel gutgeheissen und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Veranlagungsbehörde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht heisst die vom Kantonalen Steueramt erhobenen Beschwerden zwar gut, auferlegt die Kosten des Verfahrens jedoch dem Staat, da das Kantonale Steueramt die rechtskräftige Veranlagungsverfügung, in deren Rahmen bei der Gesellschaft des Steuerpflichtigen die verdeckte Gewinnausschüttung aufgerechnet wurde, erst im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegt hat (Verwaltungsgericht, Gesellschaft; Veranlagung; Bundes; Beschwerdegegner; Einkommen; Gewinn; Entscheid; Aufrechnung; Beteiligungsinhaber; Recht; Vorteil; Ingress; Rückstellung; Bundessteuer; Gewinnausschüttung; Leistung; Kantons; Vorinstanz; Gemeindesteuern; Aufwand; Geschäfts; Renovation; Verwaltungsgericht; Buchhaltung; Erwägung; Beschwerdeverfahren; Rückstellungen; Veranlagungs
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    121 II 473Art. 25 VwVG; Art. 108 DBG; Feststellungsverfügung bei der direkten Bundessteuer? Abgrenzung von Erlass, Verwaltungsverordnung, Verfügung, innerdienstlicher Anordnung und Auskunft (E. 2a-c). Offengelassen, ob bei der direkten Bundessteuer ein Anspruch auf eine Feststellungsverfügung über die Steuerfolgen eines geplanten Geschäfts besteht (E. 2d). Die blosse Mitteilung einer Rechtsauffassung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung ist kein anfechtbarer Hoheitsakt (E. 3a). Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist nicht Veranlagungsbehörde der direkten Bundessteuer und wäre deshalb für eine Feststellungsverfügung über Steuerfolgen im Einzelfall nicht zuständig (E. 3b). Steuer; Bundes; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Verwaltung; Feststellung; Bundessteuer; Recht; Feststellungsverfügung; Verfügung; Eidgenössischen; Veranlagung; Behörde; BdBSt; X-Leben; Erlass; Verwaltungsverordnung; Veranlagungs; Finanzdepartement; Verwaltungsverordnungen; Auskunft; Einzelfall; Entscheid; Mitteilung; Produkte; Verfügungen