Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) Art. 140

Zusammenfassung der Rechtsnorm LP:



Art. 140 LP de 2025

Art. 140 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 140 épuration de l’état des charges. Estimation (1)

1 Avant de procéder aux enchères, le préposé dresse l’état des charges qui grèvent les immeubles (servitudes, charges foncières, gages immobiliers, droits personnels annotés) en se fondant sur les productions des ayants droit et les extraits du registre foncier.

2 Le préposé communique cet état aux intéressés, en leur assignant un délai de dix jours pour former opposition. Les art. 106 à 109 sont applicables.

3 Le préposé fait procéder, en outre, à une estimation de l’immeuble et en communique le résultat aux intéressés.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

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Art. 140 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220072Nichtigkeit der Kaufverträge und des Lastenverzeichnisses usw.Lastenverzeichnis; Liegenschaft; Betreibung; Pfand; Betreibungsamt; Vorinstanz; Urteil; Ranges; SchKG; Familie; Schuldbrief; Verwertung; Beschwerdeführer; Nichtigkeit; Familienwohnung; Aufsichtsbehörde; Kaufverträge; Lastenverzeichnisses; Uster; Antrag; Beschwerdeführers; Tatsachen; Grundbuch; Entscheid; Pfandstelle; Schuldbriefe; Bezirksgericht
ZHPS190215Grundpfandverwertungsverfahren (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibungsamt; Entscheid; Vorinstanz; Aufsicht; Grundstück; Recht; SchKG; Aufsichtsbehörde; Verfahren; Grundstücke; Steigerung; Verfügung; Schätzung; Bundesgericht; Lastenverzeichnis; Experte; Experten; Beschwerdeverfahren; Versteigerung; Kammer; Erwägung; Erwägungen; Steigerungspublikation; Betreibungsamtes; Zustellung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2022.38-Steigerung; Betreibungsamt; Lastenverzeichnis; Aufsichtsbehörde; Steigerungsbedingungen; Verwertung; Grundstück; Urteil; SchKG; Recht; Bundesgericht; SCBES; Verfahren; Schuldbetreibung; Konkurs; Schätzung; Stadt; Lastenbereinigung; Bundesgerichts; Apos; Sodann; Ausstand; Gericht; Solothurn; Rechtskraft; Versteigerung
SOSCBES.2022.27-Schätzung; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Steigerung; Apos; Stadt; SchKG; Kostenvorschuss; Frist; Nichtig; Nichtigkeit; Schuldner; Grundstück; Schuldbetreibung; Konkurs; Schuldnerin; Begehren; Verfügung; Verfahren; Betreibungsamtes; Vorschuss; Interesse; Beweis; Urteil; Solothurn; Spezialanzeige; Bezahlung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 288 (5A_122/2009)Bestreitung des Lastenverzeichnisses (Art. 140 Abs. 2 SchKG; Art. 39 VZG); Berücksichtigung eines Schuldbriefes (Art. 842 ZGB), welcher dem Gläubiger sicherungsübereignet worden ist (Art. 35 Abs. 2 VZG). Erhält der Gläubiger einen Schuldbrief zur Sicherung übereignet, ist zwischen der durch das Grundpfand gesicherten abstrakten Forderung (Titelforderung) und der sich aus dem Grundverhältnis ergebenden kausalen Forderung (Grundforderung) zu unterscheiden. In der Grundpfandbetreibung, welche die Titelforderung zum Gegenstand hat, muss das Betreibungsamt im Lastenverzeichnis des betreffenden Grundstücks den effektiv geschuldeten Betrag des Kapitals und der Zinsen der Grundforderung aufnehmen, wenn diese Forderung weniger beträgt als die sich, vermehrt um die aus dem Grundpfand gedeckten Zinsen im Sinn von Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, aus dem Schuldbrief ergebende; im umgekehrten Fall hat es den Betrag der Titelforderung mit ihren Zinsen aufzunehmen (E. 3.1-3.3). Die im Lastenverzeichnis berücksichtigten Zinsen der Titelforderung können höher sein als die im Stadium der Rechtsöffnung gewährten (E. 3.4). éance; érêt; érêts; écaire; éances; édule; été; état; éalisation; édulaires; édules; être; écaires; était; Schuldbrief; édé; ésultant; Intérêt; Titelforderung; Zinsen; éancière; Intérêts; élevait; Objet; Sicherung; Grundpfand; Forderung; Lastenverzeichnis; édit; Autre
135 III 585 (5A_346/2009)Art. 656 Abs. 2 und Art. 963 Abs. 2 ZGB; Art. 204 Abs. 1 SchKG; ausserbuchlicher Erwerb von Grundeigentum eines konkursiten Eigentümers. Ein ausserbuchlicher Erwerb eines Grundstücks gestützt auf ein Scheidungsurteil kann nur dann erfolgen, wenn dem übertragenden Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Verfügungsberechtigung darüber zukommt. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn über dessen Vermögen bereits der Konkurs eröffnet worden ist und das betreffende Grundstück in die Konkursmasse fällt (E. 2). Konkurs; Scheidung; Grundbuch; SchKG; Recht; Verfügung; Grundstück; Urteil; Erwerb; Eigentum; Grundeigentum; Verfügungsrecht; Scheidungsurteil; Konkursmasse; Scheidungskonvention; Eigentumsübertragung; Kommentar; Eintrag; Grundstücke; Eigentümer; Vermögens; Kantons; Rechtskraft; Eintragung; Anmeldung; Konkursit; Konkurseröffnung; Zustimmung; Güterstand

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Müller, Vock, SchweizerBasler Kommentar zum SchKG2012
Staehelin, AndreasBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010