Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) Art. 140

Zusammenfassung der Rechtsnorm LEF:



Art. 140 LEF dal 2024

Art. 140 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 140 Appuramento dell’elenco oneri. Stima (1)

1 Prima dell’incanto, l’ufficiale constata, in base alle insinuazioni presentate dagli aventi diritto e all’estratto del registro fondiario, gli oneri gravanti il fondo (servitù, oneri fondiari, pegni immobiliari, diritti personali annotati).

2 L’ufficiale comunica l’elenco di tali oneri agli interessati, impartendo loro un termine di dieci giorni per contestarlo. Sono applicabili gli articoli 106 a 109.

3 L’ufficiale ordina inoltre una stima del fondo e la comunica agli interessati.

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 140 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220072Nichtigkeit der Kaufverträge und des Lastenverzeichnisses usw.Lastenverzeichnis; Liegenschaft; Betreibung; Pfand; Betreibungsamt; Vorinstanz; Urteil; Ranges; SchKG; Familie; Schuldbrief; Verwertung; Beschwerdeführer; Nichtigkeit; Familienwohnung; Aufsichtsbehörde; Kaufverträge; Lastenverzeichnisses; Uster; Antrag; Beschwerdeführers; Tatsachen; Grundbuch; Entscheid; Pfandstelle; Schuldbriefe; Bezirksgericht
ZHPS190215Grundpfandverwertungsverfahren (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibungsamt; Entscheid; Vorinstanz; Aufsicht; Grundstück; Recht; SchKG; Aufsichtsbehörde; Verfahren; Grundstücke; Steigerung; Verfügung; Schätzung; Bundesgericht; Lastenverzeichnis; Experte; Experten; Beschwerdeverfahren; Versteigerung; Kammer; Erwägung; Erwägungen; Steigerungspublikation; Betreibungsamtes; Zustellung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2022.38-Steigerung; Betreibungsamt; Lastenverzeichnis; Aufsichtsbehörde; Steigerungsbedingungen; Verwertung; Grundstück; Urteil; SchKG; Recht; Bundesgericht; SCBES; Verfahren; Schuldbetreibung; Konkurs; Schätzung; Stadt; Lastenbereinigung; Bundesgerichts; Apos; Sodann; Ausstand; Gericht; Solothurn; Rechtskraft; Versteigerung
SOSCBES.2022.27-Schätzung; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Steigerung; Apos; Stadt; SchKG; Kostenvorschuss; Frist; Nichtig; Nichtigkeit; Schuldner; Grundstück; Schuldbetreibung; Konkurs; Schuldnerin; Begehren; Verfügung; Verfahren; Betreibungsamtes; Vorschuss; Interesse; Beweis; Urteil; Solothurn; Spezialanzeige; Bezahlung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 288 (5A_122/2009)Bestreitung des Lastenverzeichnisses (Art. 140 Abs. 2 SchKG; Art. 39 VZG); Berücksichtigung eines Schuldbriefes (Art. 842 ZGB), welcher dem Gläubiger sicherungsübereignet worden ist (Art. 35 Abs. 2 VZG). Erhält der Gläubiger einen Schuldbrief zur Sicherung übereignet, ist zwischen der durch das Grundpfand gesicherten abstrakten Forderung (Titelforderung) und der sich aus dem Grundverhältnis ergebenden kausalen Forderung (Grundforderung) zu unterscheiden. In der Grundpfandbetreibung, welche die Titelforderung zum Gegenstand hat, muss das Betreibungsamt im Lastenverzeichnis des betreffenden Grundstücks den effektiv geschuldeten Betrag des Kapitals und der Zinsen der Grundforderung aufnehmen, wenn diese Forderung weniger beträgt als die sich, vermehrt um die aus dem Grundpfand gedeckten Zinsen im Sinn von Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, aus dem Schuldbrief ergebende; im umgekehrten Fall hat es den Betrag der Titelforderung mit ihren Zinsen aufzunehmen (E. 3.1-3.3). Die im Lastenverzeichnis berücksichtigten Zinsen der Titelforderung können höher sein als die im Stadium der Rechtsöffnung gewährten (E. 3.4). éance; érêt; érêts; écaire; éances; édule; été; état; éalisation; édulaires; édules; être; écaires; était; Schuldbrief; édé; ésultant; Intérêt; Titelforderung; Zinsen; éancière; Intérêts; élevait; Objet; Sicherung; Grundpfand; Forderung; Lastenverzeichnis; édit; Autre
135 III 585 (5A_346/2009)Art. 656 Abs. 2 und Art. 963 Abs. 2 ZGB; Art. 204 Abs. 1 SchKG; ausserbuchlicher Erwerb von Grundeigentum eines konkursiten Eigentümers. Ein ausserbuchlicher Erwerb eines Grundstücks gestützt auf ein Scheidungsurteil kann nur dann erfolgen, wenn dem übertragenden Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Verfügungsberechtigung darüber zukommt. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn über dessen Vermögen bereits der Konkurs eröffnet worden ist und das betreffende Grundstück in die Konkursmasse fällt (E. 2). Konkurs; Scheidung; Grundbuch; SchKG; Recht; Verfügung; Grundstück; Urteil; Erwerb; Eigentum; Grundeigentum; Verfügungsrecht; Scheidungsurteil; Konkursmasse; Scheidungskonvention; Eigentumsübertragung; Kommentar; Eintrag; Grundstücke; Eigentümer; Vermögens; Kantons; Rechtskraft; Eintragung; Anmeldung; Konkursit; Konkurseröffnung; Zustimmung; Güterstand

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Müller, Vock, SchweizerBasler Kommentar zum SchKG2012
Staehelin, AndreasBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010