OR Art. 140 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 140 OR from 2025

Art. 140 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 140 Prescription of a charge on chattels

The existence of a charge on chattels does not prevent the prescription of a claim, although the fact of its prescription does not prevent the creditor from asserting his right under the charge.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 IV 429Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 1. Ob ein Anklagesachverhalt bundesrechtlich als Veruntreuung zu qualifizieren ist, beantwortet sich unabhängig davon, ob bei einer erweiterten Anklage auf Betrug hätte erkannt werden müssen (E. 2). 2. Eine Forderung ist dem Bevollmächtigten anvertraut, wenn er ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann. Stellungnahme zur Kritik an dieser Rechtsprechung (E. 3b/cc). 3. Ein Gut ist dem Täter auch anvertraut, wenn er sich die Verfügungsmöglichkeit durch eine vorangegangene Täuschung erschlichen hat und sich die Täuschung gerade darauf bezieht, dass der Getäuschte dem Täter die Sache anvertraut hat (E. 3c). Veruntreuung; Verfügung; Beschwerdegegner; Schwyz; Täter; Absatz; Anklage; Check; Vorinstanz; Checks; Gelder; Kantons; Betrug; Kantonalbank; Treugeber; Recht; Rechtsprechung; Täuschung; Konti; Verfügungsbefugnis; Recht; Vertrauen; Forderung; Gericht; Departements
99 Ia 417Art. 20 Abs. 1 und Art. 66 OR. 1. Die Überweisung von Geld, das für Bestechungszwecke bestimmt ist, von einer Gesellschaft auf eine andere mit der Weisung, es einem Dritten zur Verfügung zu halten, macht den Auftrag weder rechtswidrig noch unsittlich. 2. Verstösst der Beauftragte gegen die Weisung, so kann er sich nicht auf Art. 66 OR berufen, um der Schadenersatzforderung des Auftraggebers aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung zu entgehen. Farsura; Betrag; Bundesgericht; Urteil; Weisung; Recht; Vertrag; Entscheid; Firma; Schiedsrichter; Rückforderung; Verfügung; Handlung; Tochtergesellschaft; Erwägungen; Bereicherung; Nigeria; Obergericht; Empfänger; Auftrag; Forderung; Auffassung; Meinung; Zweck; Kassationsgericht; Zuwendung; Gelde

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2010
Sutter, Freiburghaus Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich1999