117 IV 429 | Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 1. Ob ein Anklagesachverhalt bundesrechtlich als Veruntreuung zu qualifizieren ist, beantwortet sich unabhängig davon, ob bei einer erweiterten Anklage auf Betrug hätte erkannt werden müssen (E. 2). 2. Eine Forderung ist dem Bevollmächtigten anvertraut, wenn er ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann. Stellungnahme zur Kritik an dieser Rechtsprechung (E. 3b/cc). 3. Ein Gut ist dem Täter auch anvertraut, wenn er sich die Verfügungsmöglichkeit durch eine vorangegangene Täuschung erschlichen hat und sich die Täuschung gerade darauf bezieht, dass der Getäuschte dem Täter die Sache anvertraut hat (E. 3c). | Veruntreuung; Verfügung; Beschwerdegegner; Schwyz; Täter; Absatz; Anklage; Check; Vorinstanz; Checks; Gelder; Kantons; Betrug; Kantonalbank; Treugeber; Recht; Rechtsprechung; Täuschung; Konti; Verfügungsbefugnis; Recht; Vertrauen; Forderung; Gericht; Departements |
99 Ia 417 | Art. 20 Abs. 1 und Art. 66 OR. 1. Die Überweisung von Geld, das für Bestechungszwecke bestimmt ist, von einer Gesellschaft auf eine andere mit der Weisung, es einem Dritten zur Verfügung zu halten, macht den Auftrag weder rechtswidrig noch unsittlich. 2. Verstösst der Beauftragte gegen die Weisung, so kann er sich nicht auf Art. 66 OR berufen, um der Schadenersatzforderung des Auftraggebers aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung zu entgehen. | Farsura; Betrag; Bundesgericht; Urteil; Weisung; Recht; Vertrag; Entscheid; Firma; Schiedsrichter; Rückforderung; Verfügung; Handlung; Tochtergesellschaft; Erwägungen; Bereicherung; Nigeria; Obergericht; Empfänger; Auftrag; Forderung; Auffassung; Meinung; Zweck; Kassationsgericht; Zuwendung; Gelde |