OR Art. 140 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Il codice delle obbligazioni svizzero è un codice giuridico centrale del diritto civile svizzero che disciplina i rapporti giuridici tra privati. Comprende cinque libri che trattano diversi aspetti del diritto contrattuale, del Diritto delle obbligazioni e del Diritto delle proprietà, tra cui L'origine, il contenuto e la risoluzione dei contratti, nonché la responsabilità per violazione del contratto e illeciti. Il codice delle obbligazioni è un Codice importante per L'Economia e la vita quotidiana in Svizzera, poiché costituisce la base di molti rapporti giuridici e contratti ed è in vigore dal 1912, adattandolo regolarmente agli sviluppi sociali ed economici.

Art. 140 OR dal 2024

Art. 140 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 140 Credito con pegno mobiliare

L’esistenza di un pegno mobiliare non esclude la prescrizione di un credito, ma, questa verificandosi, non è impedito al creditore di far valere il diritto di pegno.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 IV 429Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 1. Ob ein Anklagesachverhalt bundesrechtlich als Veruntreuung zu qualifizieren ist, beantwortet sich unabhängig davon, ob bei einer erweiterten Anklage auf Betrug hätte erkannt werden müssen (E. 2). 2. Eine Forderung ist dem Bevollmächtigten anvertraut, wenn er ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann. Stellungnahme zur Kritik an dieser Rechtsprechung (E. 3b/cc). 3. Ein Gut ist dem Täter auch anvertraut, wenn er sich die Verfügungsmöglichkeit durch eine vorangegangene Täuschung erschlichen hat und sich die Täuschung gerade darauf bezieht, dass der Getäuschte dem Täter die Sache anvertraut hat (E. 3c). Veruntreuung; Verfügung; Beschwerdegegner; Schwyz; Täter; Absatz; Anklage; Check; Vorinstanz; Checks; Gelder; Kantons; Betrug; Kantonalbank; Treugeber; Recht; Rechtsprechung; Täuschung; Konti; Verfügungsbefugnis; Recht; Vertrauen; Forderung; Gericht; Departements
99 Ia 417Art. 20 Abs. 1 und Art. 66 OR. 1. Die Überweisung von Geld, das für Bestechungszwecke bestimmt ist, von einer Gesellschaft auf eine andere mit der Weisung, es einem Dritten zur Verfügung zu halten, macht den Auftrag weder rechtswidrig noch unsittlich. 2. Verstösst der Beauftragte gegen die Weisung, so kann er sich nicht auf Art. 66 OR berufen, um der Schadenersatzforderung des Auftraggebers aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung zu entgehen. Farsura; Betrag; Bundesgericht; Urteil; Weisung; Recht; Vertrag; Entscheid; Firma; Schiedsrichter; Rückforderung; Verfügung; Handlung; Tochtergesellschaft; Erwägungen; Bereicherung; Nigeria; Obergericht; Empfänger; Auftrag; Forderung; Auffassung; Meinung; Zweck; Kassationsgericht; Zuwendung; Gelde

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2010
Sutter, Freiburghaus Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich1999