Landwirtschaftsgesetz (LwG) Art. 140

Zusammenfassung der Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 140 LwG vom 2025

Art. 140 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 140 Pflanzenzüchtung

1 Der Bund kann die Züchtung von Nutzpflanzen fördern, die:

  • a. ökologisch hochwertig sind;
  • b. qualitativ hochwertig sind; oder
  • c. den Verhältnissen der verschiedenen Landesgegenden angepasst sind.
  • 2 Er kann privaten Züchtungsbetrieben und Fachorganisationen, die Leistungen im öffentlichen Interesse erbringen, Beiträge ausrichten, namentlich für:

  • a. Züchtung, Reinhaltung und Verbesserung von Sorten;
  • b. Anbauversuche;
  • c. (1)
  • 3 Er kann die Produktion von Saat- und Pflanzengut mit Beiträgen unterstützen.

    (1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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