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Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LIFD:



Art. 140 LIFD de 2024

Art. 140 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 140 Recours devant la commission cantonale de recours en matière d’impôt Conditions remplir par le contribuable

1 Le contribuable peut s’opposer la décision sur réclamation de l’autorité de taxation en s’adressant, dans les 30 jours compter de la notification de la décision attaquée, une commission de recours indépendante des autorités fiscales. (1) L’art. 132, al. 2, est réservé.

2 Il doit indiquer, dans l’acte de recours, ses conclusions et les faits sur lesquels elles sont fondées, ainsi que les moyens de preuve; les documents servant de preuves doivent être joints l’acte ou décrits avec précision. Lorsque le recours est incomplet, un délai équitable est imparti au contribuable pour y remédier, sous peine d’irrecevabilité.

3 Toute erreur dans la décision attaquée et tout vice de procédure constituent des motifs de recours.

4 L’art. 133 s’applique par analogie.

(1) Rectifié par l’annexe de la LF du 7 oct. 1994 (RO 1995 1445; FF 1994 III 1848).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 140 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT110112Rechtsöffnung Gesuchs; Zustellung; Gesuchsgegner; Recht; Gesuchsteller; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Abholung; Einsprache; Abholungseinladung; Urteil; Entscheid; SchKG; Betreibung; Einspracheentscheid; Sendung; Beweis; Verfügung; Frist; Bundesgericht; Parteien; Verfahren; Spruchgebühr; Empfänger; Parteientschädigung; Beschwerdeverfahren; Briefkasten; Obergericht; Kanton
SOSGSTA.2017.47Kapitalleistung 2014Steuer; Erwerbstätigkeit; Recht; Rekurrent; Einsprache; Kapital; Veranlagung; Rekurrenten; Kapitalleistung; Steuerpflichtigen; Vorinstanz; Gewinn; Rechtsmittel; Eingabe; Einspracheentscheid; Vorsorge; Ausgleichskasse; Verfügung; Revision; Säule; Umsatz; Bundessteuer; Begründung; Entscheid
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR.2022.00013Eintretensfrage / Verzicht auf Nachfristansetzung bei rechtskundig vertretener Partei.Steuer; Pflichtigen; Rechtsmittel; Steuern; Steueramt; Einsprache; Verwaltungsgericht; Verbindung; Bundessteuer; Verfahren; Gemeinde; Verfügung; Rekurs; Staats; Gemeindesteuern; Frist; Parteien; Begründung; Entscheid; Eintretensfrage; Richner; Felix; Kanton; Stellungnahme; Steuerverfügung; Prozessführung; Parteientschädigung; Akten; Einzelrichter; üssen
ZHSB.2010.00076Zustellungsvermutung bei eingeschriebenen SendungenEinsprache; Pflicht; Pflichtige; Zustellung; Einspracheentscheid; Entscheid; Recht; Steueramt; Steuerrekurskommission; Rechnung; Pflichtigen; Beweis; Sendung; Bundessteuer; Verfügung; Entscheidung; Sendungen; Briefkasten; Abholungseinladung; Verwaltungsgericht; Kammer; Frist; Einzelrichter; Rekurskommission; Überprüfung; Steuerbehörde; Beweislast; Adressat; Erhalt; Empfänger
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 201 (2C_737/2018)Art. 117 Abs. 1 DBG; Art. 32 ff. OR; Art. 396 OR; Vertretung eines Steuerpflichtigen im Steuerverfahren; Pflicht des Auftragnehmers, im Rahmen eines Steuerrechtsstreits die Beschwerdefrist zu wahren. Ein Steuerpflichtiger, der auf seiner Steuererklärung schriftlich eine Vertreterin bezeichnet, bestätigt damit, dass eine entsprechende Vollmacht vorliegt. Der Auftrag berechtigt die Vertreterin dazu, sämtliche Schritte zu unternehmen, um die anvertraute Steuerangelegenheit zu Ende zu führen. In diesem Zusammenhang muss sich die Vertreterin bei ihrem Auftraggeber vergewissern, ob der Wille besteht, ein allfälliges Rechtsmittel einzulegen. Kann die Vertreterin die Zustimmung des Auftraggebers nicht rechtzeitig erlangen und ist Gefahr in Verzug, hat sie die erforderlichen Massregeln zu treffen (E. 5.1). Die Umstände des konkreten Falls lassen den klaren Willen des Steuerpflichtigen erkennen, sich für einen allfälligen Steuerrechtsstreit vor den zuständigen Behörden im Sinne von Art. 140 ff. DBG von seiner Treuhänderin vertreten zu lassen (E. 5.2). Nachdem die Treuhänderin nicht daran gehindert war, rechtzeitig zu handeln, hat sich der Steuerpflichtige deren Versäumnis anrechnen zu lassen (E. 5.3). été; Tribunal; éclamation; ésentant; écision; Impôt; édéral; élai; ément; Administration; édure; était; ésentante; République; Genève; Vertreterin; Auftrag; êché; écembre; ésentation; éférence; ésenté; -après:; éré; écessaire; écrite; éclaration; Affaire; BOHNET/MARTENET; époser
140 I 240Art. 30 Abs. 1 BV; Garantie des verfassungsmässigen Richters. Ein Richter bzw. eine Richterin kann nicht über Entscheide einer Behörde urteilen, die seine Ehefrau bzw. ihr Ehemann durch deren bzw. dessen Weisung als Chef oder Stellvertreter veranlasst hat (E. 2). Richter; Verwaltung; Abteilung; Steuerverwaltung; Ausstand; Richters; Verwaltungsrichter; Abteilungsleiter; Kantons; Abteilungsleiterin; Bundesgericht; Schwyz; Ehefrau; Verwaltungsgericht; Entscheid; Andreas; Person; Verfahren; Umstände; Urteil; Richterin; Ehemann; Weisung; Einkommen; Ablehnung; Konstellation; Ausstandsgr; Garantie; Stellvertreter

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Richner Hand zum DBG2016
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