Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) Art. 14

Zusammenfassung der Rechtsnorm VTS:



Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.

Art. 14 VTS vom 2025

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Art. 14 Übrige Motorfahrzeuge (1) Motorräder

«Motorräder» sind die folgenden Fahrzeuge, soweit sie nicht Motorfahrräder (Art. 18) sind: (2)

  • a. (2) einspurige Motorfahrzeuge mit zwei Rädern, mit oder ohne Seitenwagen;
  • b. (4) «Kleinmotorräder», das heisst:
  • 1. zweirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h und einer Motorleistung von höchstens 4,00 kW sowie einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren,
  • 2. dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h, einer Motorleistung von höchstens 4,00 kW, einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren oder von höchstens 500 cm3 bei Selbstzündungsmotoren sowie einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,27 t,
  • 3. «Elektro-Rikschas», das heisst zwei- oder mehrrädrige Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h, einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt, einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,27 t und einem Gesamtgewicht von höchstens 0,45 t;
  • c. (4) «Motorschlitten», das heisst mit Raupen versehene Motorfahrzeuge, die nicht durch Abbremsen einer Raupe gelenkt werden und die ein Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,45 t haben, sofern sie nicht Leicht- oder Kleinmotorfahrzeuge, Motoreinachser oder Motorhandwagen sind.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).
    (2) (3)
    (3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1321).
    (4) (5)
    (5) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-8382/2007Strassenwesen (Übriges)Euronorm; Beschwer; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Schweiz; Fahrzeuge; Bundes; Recht; Motorräder; Umwelt; Regel; Typen; Verordnung; Gesuch; Verfügung; Typengenehmigung; Richtlinie; Voraussetzung; Interesse; -konform; Voraussetzungen; Bundesverwaltungsgericht; Markt