UVG Art. 14 - Leichentransport- und Bestattungskosten

Einleitung zur Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 14 UVG vom 2024

Art. 14 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 14 Leichentransport- und Bestattungskosten

1 Die notwendigen Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort werden vergütet. Der Bundesrat kann die Vergütung der im Ausland entstehenden Kosten begrenzen.

2 Die Bestattungskosten werden vergütet, soweit sie das Siebenfache des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nicht übersteigen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 14 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2015/730-écès; Accident; événement; Assuré; Absence; édecin; édical; écis; érant; Intimée; Assurance; èrement; étant; -vasculaire; établi; écision; épondérante; état; édéral; éanimation; éfaillance; éventuelle; ération
VD2012/918-était; Assuré; événement; écision; érie; écès; Accident; érieur; Centre; édical; Expert; -respiratoire; Autopsie; égal; édecin; égale; Assurance; écité; Selon; Bull; également; érences; ésente; état; éférence

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2007/102Entscheid Art. 58 Abs. 1 ATSG: Die örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung einer Beschwerde bezüglich Ansprüchen auf eine Witwer- bzw. eine Halbwaisenrente bestimmt sich nach dem Wohnsitz der Beschwerde führenden Dritten, nachdem die Verstorbene, versicherte Person, keinen Wohnsitz mehr begründen kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juli 2008, UV 2007/102). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_769/2008. ändig; Kanton; Wohnsitz; Versicherungsgericht; Person; Kantons; Gericht; Tessin; Zuständig; Zuständigkeit; Entscheid; Beschwerde; Kieser; Anknüpfung; Visana; Bundesgesetzes; Behandlung; Ausführungen; Wohnsitze; Gesetzgeber; Quot; Bundesgericht; Verfügung; Einsprache; Verfahren; Gerichtsstand
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 V 386Art. 14 Abs. 1 und 2 UVG: Vergütung der notwendigen Leichentransportkosten. Als "Bestattungsort", bis zu dem gemäss Art. 14 Abs. 1 UVG die notwendigen Leichentransportkosten von der Unfallversicherung vergütet werden, gilt das Grab bzw. das Krematorium und nicht der Ort, an welchem die Trauerfeier beginnt. Die Kosten für den Transport des Leichnams während des Begräbnisses gehören daher nicht zu den Bestattungskosten, welche gemäss Art. 14 Abs. 2 UVG bloss im mehrfachen Betrag des versicherten Tagesverdienstes übernommen werden. Elvia; Mendrisio; INSAI; Massagno; LAINF; Tribunale; Impresa; Commissione; Unfallversicherung; Assicurazione; Consiglio; Cantone; Ticino; Chiasso; Vitale; LElvia; Importo; Estero; Quindi; MAURER; Società; Leichentransportkosten; Ospedale; Applicazione; OAINF; LINSAI; Interpretazione
114 V 109Art. 9 Abs. 2 UVG: Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Krankheit. Die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG ist erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75% durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist.
Berufskrankheit; Krankheit; Ursache; Berufskrankheiten; Stoff; Zusammenhang; Stoffe; Generalklausel; Unfallversicherung; Ursachen; Bundesrat; Liste; Versicherungs; Kommission; Schweizerische; Krankheiten; Erkrankungen; Bundesrates; MAURER; Ursachenspektrum; Verursachung