URG Art. 14 - Zutritts- und Ausstellungsrecht des Urhebers oder der Urheberin

Einleitung zur Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 14 URG vom 2023

Art. 14 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 14 Zutritts- und Ausstellungsrecht des Urhebers oder der Urheberin

1 Wer ein Werkexemplar zu Eigentum hat oder besitzt, muss es dem Urheber oder der Urheberin so weit zugänglich machen, als dies zur Ausübung des Urheberrechts erforderlich ist und kein berechtigtes eigenes Interesse entgegensteht.

2 Der Urheber oder die Urheberin kann die Überlassung eines Werkexemplars zur Ausstellung im Inland verlangen, sofern ein überwiegendes Interesse nachgewiesen wird.

3 Die Herausgabe kann von der Leistung einer Sicherheit für die unversehrte Rückgabe des Werkexemplars abhängig gemacht werden. Kann das Werkexemplar nicht unversehrt zurückgegeben werden, so haftet der Urheber oder die Urheberin auch ohne Verschulden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 14 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLK100007UrheberrechtUrheber; Urheberrecht; Zutritt; Recht; Zutrittsrecht; Werke; Erben; Über; Fotografien; Urheberrechte; Werkexemplar; Beklagten; Urheberrechts; Inventar; Vater; Geschäft; Rechte; Eigentum; Werkexemplare; Vaters; Kläger; Dokumentationsbibliothek; Klage; Inventarisierung; ämtliche

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
100 II 167Urheberrecht an Werken der Baukunst. 1. Klagerecht einer juristischen Person aus Urheberrecht (Erw. 3). 2. Voraussetzung des urheberrechtlichen Schutzes an Werken der Baukunst (Erw. 6). 3. Das Gesetz gewährt auch dem Innenarchitekten urheberrechtlichen Schutz schon dann, wenn er eine originelle Leistung erbringt, die keinen ausgeprägten Charakter aufzuweisen braucht (Erw. 7). 4. Schutzfähigkeit des vom Innenarchitekten entworfenen Projektes im kronkreten Fall bejaht (Erw. 8). Leistung; Laden; Vorinstanz; Werke; Urheberrecht; Schutz; Projekt; Pläne; Lösung; Firma; Obergericht; Beklagten; Gestaltung; Späti; Bundesgericht; Sachverständige; Recht; Experte; Urteil; Stierli; Werken; Werkes; Projekte; ässige