Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 14 OR vom 2024

Art. 14 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 14 Unterschrift

1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben.

2 Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden.

2bis Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 (1) über die elektronische Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten. (2)

3 Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat.

(1) SR 943.03
(2) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur (AS 2004 5085; BBl 2001 5679). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 14 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG190163ForderungPartei; Parteien; Beklagte; Beklagten; Recht; Erledigungsvertrag; Forderung; Vertrag; Vertrags; Einbringer; Depot; Abrechnung; Ziffer; Transaktion; Abtretung; Schlussabrechnung; Sachverständige; Kaufpreis; Wille; Erledigungsvertrags; Zession; Quasifusion; Zustimmung; Willen; Forderung; -Depot
ZHRT220064RechtsöffnungGesuchsgegnerin; Recht; Vorinstanz; Unterschrift; Bestätigung; Gesuchsteller; Entscheid; Partei; Eingabe; SchKG; Parteien; Rechtsöffnung; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Gericht; Dokument; Urteil; Authentizität; Gehör; Sinne; Erwägungen; E-Mail; Gehörs; Rechtsmissbrauch; Betreibung; Gesuchstellers; üglich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2023.52-Berufung; Recht; Berufungsklägerin; Lagerraum; Kündigung; Stock; Strom; Berufungsbeklagte; Ausweisung; Apos; Gesuch; Zahlung; Frist; Kündigungen; Stromnebenkosten; Rechtsschutz; Gesuchsgegnerin; Bundesgericht; Sachlage; Urteil; Produktions; Parterre; Parkplätze; Fällen; Verfahren; Nebenkosten; Schweizerischen; Ausweisungs; Miete
LUV 11 215§§ 4 und 110 VRG. Einer E-Mail kommt in formaler Hinsicht keine Verfügungsqualität zu, womit sie nicht taugliches Anfechtungsobjekt eines Rechtsmittelverfahrens sein kann.

Recht; Verfügung; E-Mail; Entscheid; Unterschrift; Nichtigkeit; Verwaltungs; Hinweis; Rechtsmittelbelehrung; Behörde; Mitteilung; Verfahren; Urteil; Hinweisen; Vorinstanz; Sachverhalts; Parteien; Rechtsmittelverfahren; Entscheide; Rechtssicherheit; Gründen; Schriftlichkeit; Verfahrens; -externen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 V 152 (8C_259/2015)Art. 52 Abs. 1 ATSG; Art. 10 ATSV; Einsprache per E-Mail. Eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung des Unfallversicherers ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig (E. 2.4 und 4.6). Anspruch auf eine Nachfristansetzung besteht in einem solchen Fall nicht (E. 4.5 und 4.6). Eine Verbesserung des Formmangels kann innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorgenommen werden, worauf die versicherte Person gegebenenfalls aufmerksam zu machen ist (E. 4.6). Fallkonstellation, in welcher ein Hinweis auf den Formmangel trotz noch laufender Einsprachefrist unterbleiben konnte (E. 4.7). Einsprache; Frist; E-Mail; Unterschrift; Urteil; Eingabe; Frist; Beschwerde; Mobiliar; Rechtsmittel; Original; Einsprachefrist; Postweg; Begründung; Verfügung; Hinweis; Formmangel; Anforderungen; Rechtsprechung; Schweizerische; Verbesserung; Person; Bundesgericht; Formalismus; Verfahren; Behörde; Rechtsschrift; überspitzt
141 V 71Art. 52 Abs. 1, Art. 53 Abs. 2 lit. a und Art. 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2011 gültigen Fassungen); Verantwortlichkeit; Haftung des BVG-Experten. Behauptungs- und Bestreitungspflicht im Schadenersatzverfahren (E. 5.2.2 und 5.2.3). Eine Bankgarantie, welche der Absicherung der Vorsorgegelder und der Verzinsung dient, ist wesentliches Element des vom BVG-Experten zu überprüfenden Anlagekonzepts (E. 6). Abänderung eines Dispositivs betreffend sieben Solidarschuldverhältnisse mit jeweils unterschiedlicher personeller Zusammensetzung (E. 9.4). Stiftung; Schaden; Vorsorge; Haftung; Experte; Sicherheit; Vorsorgeeinrichtung; Experten; Person; Sicherheitsfonds; Vorinstanz; Beklagten; Personen; Überprüfung; Bundesgericht; BVG-Experte; Urteil; Bankgarantie; Stiftungsrat; Verschulden; Leistung; Höhe; Kausalzusammenhang; Recht; Anlage; BVG-Experten

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-3219/2020Ordentliche EinbürgerungBeschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Kolomoisky; Einbürgerung; Vorinstanz; Familie; Schweiz; Bundes; Sicherheit; Akten; Familienangehörigen; Einbürgerungsbewilligung; Verfahren; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Ukraine; Verfügung; OCCRP; Stellung; Stellungnahme; Behauptung; Bürger; Verbindung; ütze
B-6825/2018Wirtschaftliche LandesversorgungSchaden; Recht; Beklagten; Pflicht; Bundes; Quot;; Versicherung; Klage; Verjährung; Schadens; Verein; Parteien; Zeitpunkt; Mitglied; Grundstück; Pflichtlagerhaltung; Bundesverwaltungsgericht; Statuten; Beweis; Kanton; Eigenschaden; Forderung; Eintritt; Regulativ; Sanierung; Landes; Haftung; Landesversorgung; Vereins; ändig

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2023.120Bundes; Antrag; Botschaft; Person; Verfahren; Recht; Verfahrens; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Drohung; Beschwerdekammer; Verfahrensakten; Riedo; Parteien; E-Mail; Antrag; Schweiz; Botschafter; Sinne; Privatkläger; Bundesgerichts; Urteil; Russischen; Föderation; Verfügung; ützt
RR.2022.17Beschuldigte; Beschuldigten; Bundes; Person; Transport; Polizist; Maske; Verordnung; Berufung; Covid-; -Verordnung; Personen; Urteil; Transportpolizisten; Recht; Amtshandlung; Polizisten; Luzern; Masken; Verteidigung; Verfahren; Attest; SBB-Transportpolizist; Bahnhof; Über; Vorinstanz; SBB-Transportpolizisten; Kammer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Aemisegger, Moor, Tschannen, RuchPraxis RPG: Nutzungsplanung2016
MoorPraxis RPG: Nutzungsplanung, Zürich2016