OBG Art. 14 - Ordnungsbusse im ordentlichen Strafverfahren

Einleitung zur Rechtsnorm OBG:



Das schweizerische Ordnungsbussengesetz ermöglicht es den Behörden, leichte Verstösse gegen bestimmte Vorschriften effizient und rasch mit Ordnungsbussen zu ahnden, ohne ein aufwändiges Strafverfahren einzuleiten. Es legt fest, welche Verstösse geahndet werden können und in welcher Höhe die Bussen ausfallen können, um die Einhaltung von Regeln des öffentlichen Lebens und des Verkehrs zu gewährleisten. Das Gesetz trägt zur effektiven Durchsetzung von Regeln und Vorschriften bei und unterstützt die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in der Schweiz.

Art. 14 OBG vom 2025

Art. 14 Ordnungsbussengesetz (OBG) drucken

Art. 14 Ordnungsbusse im ordentlichen Strafverfahren

Eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen werden.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2024.28-Beschuldigte; Verkehr; Verkehrs; Recht; Verfahren; Verfahren; Berufung; Geschwindigkeit; Autobahn; Urteil; Radarkontrolle; Verfahrens; Beschuldigten; Busse; Verhältnis; Massnahme; Tempo; Rechtsmittel; Polizei; Urteils; Tempo-; Autobahnen; Höchstgeschwindigkeit; Entschädigung; Vorinstanz
SOSTBER.2023.43-Richt; Recht; Urteil; Telefon; Beschuldigte; Berufung; Verfahren; Bundesgericht; Verkehr; Berufungs; Mobiltelefon; Fahrt; Entscheid; Blick; Strasse; Ordnungsbusse; Sekunden; Ordnungsbussen; Neubeurteilung; Sachverhalt; Inkrafttreten; Fahrzeug; Telefons; Telefonieren; Strassen; Rechtsmittel; Aufmerksamkeit; Lenkrad; Beschuldigten
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Weissenberger Kommentar SVG und OBG2015
Weissenberger Kommentar SVG und OBG2015