Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) Art. 14

Zusammenfassung der Rechtsnorm MWSTG:



Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.

Art. 14 MWSTG vom 2025

Art. 14 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 14 Beginn und Ende der Steuerpflicht und der Befreiung
von der Steuerpflicht

1 Die Steuerpflicht beginnt:

  • a. für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit;
  • b. für alle anderen Unternehmen: mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland. (1)
  • 2 Die Steuerpflicht endet:

  • a. für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland:
  • 1. mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit,
  • 2. bei Vermögensliquidation: mit Abschluss des Liquidationsverfahrens;
  • b. für alle anderen Unternehmen: am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird. (1)
  • 3 Die Befreiung von der Steuerpflicht endet, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze die Grenze von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 erreicht hat oder absehbar ist, dass diese Grenze innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit überschritten wird.

    4 Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden.

    5 Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 11. Der Verzicht gilt ab Beginn der folgenden Steuerperiode.

    (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 14 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG170145ForderungRückerstattung; Mehrwertsteuer; Beklagten; Bedingung; Parteien; Verfahren; Wohnsitz; Leistung; Rückerstattungsverfahren; Verjährung; Recht; Entscheid; Mehrwertsteuerbeträge; Rechnung; Bedingungen; Erklärungen; Verpflichtung; Schaden; Leistungen; Eintritt; Steuer; Beweis; Nebenpflicht

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSSB.2014.127 (AG.2016.797)fahrlässige Verletzung von Verfahrenspflichten nach dem Bundesgesetz über die MehrwertsteuerBerufung; Gericht; Berufungskläger; Urteil; MWSTG; Bundesgericht; Verfahren; Verfahrens; Mehrwertsteuer; Verwaltung; Entscheid; Appellationsgericht; Verletzung; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Sachen; Basel; Verfahrenspflichten; Verfahrens; Zusammenhang; Berufungsklägers; Bestreitung; Mehrwertsteuerpflicht; Schweiz; Basel-Stadt; Dreiergericht; Gabriella; Matefi; Gerichtsschreiberin
    BSSB.2014.127 (AG.2016.16)fahrlässige Verletzung von Verfahrenspflichten nach dem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (BGer 6B_170/2016 vom 05. August 2016).Berufung; Berufungskläger; Verfahren; Steuer; Verfahrens; Verfahren; MWSTG; Mehrwertsteuer; Urteil; Entscheid; Busse; Steuerpflicht; Abrechnung; Mehrwertsteuerpflicht; Recht; Verfahrenspflicht; Verfahrenspflichten; Recht; Verfahrens; Sachen; Verletzung; Verwaltung; Bundesgericht; Quartal; Verhalten; Appellationsgericht; Basel; Einzelgerichts; Verfügung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 II 488 (2C_1115/2014)Art. 130 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 10, Art. 28 ff. MWSTG; Art. 58 Abs. 1 lit. b, Art. 59 Abs. 1 DBG; Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (hier: Erwerb von Kunstgegenständen). Der Vorsteuerabzug bedingt neben den formellen Voraussetzungen, dass die steuerpflichtige Person wirtschaftlich mit Vorsteuern belastet ist und diese "im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit" anfallen (E. 2.3). Die Kriterien der "unternehmerischen Tätigkeit" (MWSTG) und der "geschäftsmässigen Begründetheit" (DBG) sind betriebswirtschaftlich geprägt und weitgehend deckungsgleich (E. 3.6). Auch eine Kunstsammlung bildet grundsätzlich einen Bestandteil des Unternehmens im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Bestreitet die Eidgenössische Steuerverwaltung die Abzugsfähigkeit der Vorsteuern, hat sie dies nachzuweisen, wobei unter Würdigung der Gesamtumstände eine qualitative und quantitative Prüfung anzustellen ist (E. 3.7 und 3.8). MWSTG; Vorsteuer; Steuer; Kunst; Unternehmen; Vorsteuerabzug; Mehrwertsteuer; Leistung; Unternehmens; Kunstwerk; Kunstwerke; Bereich; Urteil; Steuerpflicht; Person; Zweck; Recht; Leistungen; Einlageentsteuerung; Entscheid; Tochtergesellschaft; Hauptsitz; Steuerpflichtigen; Bundesgericht; CLAVADETSCHER; Tochtergesellschaften

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-1336/2020MehrwertsteuerMWSTG; Recht; Steuer; Urteil; Vorinstanz; Verfahren; Mehrwertsteuer; Ermessen; BVGer; Ermessens; Urteile; Schätzung; Verzugs; Rechtsvorgängerin; Verjährung; Bundesverwaltungsgericht; Verzugszins; Ermessenseinschätzung; Steuerperiode; Person; Umsatz; Verfahrens; Beweis; Verhältnis; Frist; Entscheid; Steuerperioden
    A-2589/2020MehrwertsteuerSteuer; Frist; Vorinstanz; Urteil; Ermessen; MWSTG; Verfügung; Recht; Mehrwertsteuer; Urteile; Person; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; BVGer; Schätzung; Einsprache; Steuerpflicht; Forderung; Bundesverwaltungsgericht; Ermessenseinschätzung; Wiederherstellung; Verfahren; Beweis; Umsatz; Verzugs; Gesuch; Verfahrens

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Schweizer, Geiger, Schluckebier Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Zürich2012