Federal Act on Private International Law (PILA) Art. 14

Zusammenfassung der Rechtsnorm PILA:



Art. 14 PILA from 2022

Art. 14 Federal Act
on Private International Law (PILA) drucken

Art. 14 II. Renvoi

1 If the applicable law refers back to Swiss law or to another foreign law, such renvoi shall be taken into account only if this Act so provides.

2 In matters of personal or family status, a renvoi from the foreign law to Swiss law is accepted.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 14 Federal Act on Private International Law (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK1 2021 19Vaterschaftsklage (EGV-SZ 2021 A 2.1)Recht; Vater; Vaters; Vaterschaft; Urteil; Vaterschaftsklage; Beklagten; Berufung; Gutachten; Klage; Vorderrichter; Vi-act; Ergänzung; Klägers; Sachverhalt; Unverjährbarkeit; Ergänzungsfrage; Kindes; Fragen; SIR-Gutachten; Ergänzungsfragen; Parteien; Berufungsverfahren; Sachverständigen; Schweiz
SZZK1 2019 20VaterschaftsklageRecht; Parteien; Berufung; Vater; Urteil; Vaterschaft; Gehör; Vorderrichter; Gehörs; Verfahrens; Vi-act; Vaterschaftsklage; Richter; Berufungsverfahren; Entscheid; Kantons; Gutachten; Rückverweisung; Sachverhalt; Grundsatz; Verletzung; Klage; Stellung; Beklagten; Bestimmungen; Mitwirkung; Gericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 513Art. 28 Abs. 1 ZGB; Mitwirken, hier durch Unterlassen. Ein Mitwirken an der Verletzung setzt ein Verhalten des Urhebers selbst voraus. Eine Haftung für fremdes Verhalten lässt sich aus Art. 28 Abs. 1 ZGB nicht herleiten. Im Mitwirken kommt das Tatbestandsmerkmal der Kausalität zwischen unerlaubtem Verhalten und Persönlichkeitsverletzung zum Ausdruck. Ein Mitwirken durch passives Verhalten setzt die Verletzung einer Pflicht zum Handeln voraus. Eine ungenutzte Möglichkeit zu handeln genügt nicht (E. 5.3).
Regeste b
Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1, Art. 154 f. IPRG; Persönlichkeitsverletzung durch Unterlassung; Sonderanknüpfung. Zur Frage, nach dem Recht welchen Staates zu beurteilen ist, ob der Aufsichtsrat einer lettischen Gesellschaft tätig werden muss, um angeblich persönlichkeitsverletzenden Äusserungen entgegenzuwirken, die von dieser lettischen Gesellschaft ausgehen (E. 5.4).
Gesellschaft; Recht; Organ; Verletzung; Persönlichkeit; Verhalten; Persönlichkeitsverletzung; Anknüpfung; Vorschrift; Aufsichtsrat; Vorschriften; Mitwirken; Mitwirkung; Sinne; Handlung; Schädiger; Geschädigte; Obergericht; Deliktsstatut; Urteil; Unterlassen; Haftung; Pflicht; Handeln; Zusammenhang; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Organe; Teilfrage
138 III 587 (4A_740/2011)Regress einer schweizerischen Unfallversicherung auf eine schweizerische Haftpflichtversicherung für Leistungen aus einem Verkehrsunfall, der sich in Schottland ereignet hat (Art. 144 Abs. 1 und 2 IPRG). Voraussetzungen und Durchführung des Rückgriffs nach Art. 144 IPRG. Das für die Durchführung des Rückgriffs massgebliche schottische Recht (Forderungsstatut) sieht nur eine Klage des Versicherers im Namen des Geschädigten vor, welcher aber zur Mitwirkung gezwungen werden kann. Mit Blick auf den von der Vorinstanz festgestellten Vorrang des Verfahrensrechts im Common Law System und das im konkreten Fall fehlende Schutzbedürfnis der beklagten Partei erscheint dennoch zulässig, dass die rückgriffsberechtigte Versicherung vor dem zuständigen schweizerischen Gericht nicht im Namen des Geschädigten, sondern im eigenen Namen klagt (E. 2).
Recht; Regress; Rückgriff; Geschädigte; Geschädigten; Vorinstanz; Versicherer; Rückgriffs; Schuld; Verfahren; Mitwirkung; System; Schuldner; Klage; Versicherung; Haftpflichtversicherer; Verfahrensrecht; Blick; Verfahrensrechts; Common; Möglichkeit; Regressverpflichteten; Ergebnis; Forderungsrecht; übergehe

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7040/2009DatenschutzPerson; Personen; Beklagte; Beklagten; Recht; Daten; Google; Interesse; Quot;; Bilder; Street; Schweiz; Persönlichkeit; Aufnahmen; Interessen; Rechtsbegehren; Fahrzeug; EDÖB; Personendaten; Bearbeitung; Bearbeitung; Datenbearbeitung; Veröffentlichung