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Art. 14 (1) Imposition d’après la dépense
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2 Les époux vivant en ménage commun doivent remplir l’un et l’autre les conditions de l’al. 1.
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4 L’impôt est perçu d’après le barème de l’impôt ordinaire (art. 36). La réduction prévue l’art. 36, al. 2bis, 2e phrase, n’est pas applicable. (2)
5 Si les revenus provenant d’un État étranger y sont exonérés la condition que la Suisse les impose, seuls ou avec d’autres revenus, au taux du revenu total, l’impôt est calculé non seulement sur la base des revenus mentionnés l’al. 3, let. d, mais aussi de tous les éléments du revenu provenant de l’État-source qui sont attribués la Suisse en vertu de la convention correspondante contre les doubles impositions.
6 Le Département fédéral des finances (DFF) (5) adapte le montant fixé l’al. 3, let. a, l’indice suisse des prix la consommation. L’art. 39, al. 2, s’applique par analogie. (2)
(1) Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 28 sept. 2012, en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2013 779; FF 2011 5605). Voir l’art. 205d ci-après.Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AHV 2013/16 | Entscheid Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 29 Abs. 5 AHVV. Bemessung der AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen nach den sozialen Verhältnissen. Art. 29 Abs. 5 AHVV, der bei nach Aufwand besteuerten Personen (Art. 14 DBG) die Gleichstellung dieses Aufwands mit den Renteneinkommen gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV vorsieht, ist gesetzes- und verfassungskonform (E. 2.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2014, AHV 2013/16).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_797/2014.Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer undMarie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach | Aufwand; Renten; Renteneinkommen; Steuer; Vermögens; Beiträge; Lebensaufwand; Person; Verordnung; Schweiz; Einsprache; Bemessung; Aufwandbesteuerung; Einkommen; Begründung; Verhältnissen; Nichterwerbstätige; Recht; Quot; Gallen; Sozialversicherungsanstalt; Besteuerung; Kapitalerträge; Verfassungsmässigkeit; Einspracheentscheid; AHV-Beiträge; öglich |
LU | S 13 143 | Bei der Frage, ob es sich bei Gehaltszahlungen, welche eine AG mit Sitz in der Schweiz an einen australischen Staatsangehörigen auszahlt, der seit Jahrzenten in der Schweiz Wohnsitz hat, um massgebenden Lohn handelt, sind vorliegend die schweizerischen Rechtsvorschriften (AHV-Gesetzgebung) anwendbar (E. 3.1.3 und 3.2.1). Der Umstand, dass steuerrechtlich die Pauschalbesteuerung zur Anwendung gelangt, präjudiziert AHV-rechtlich weder die Frage, ob Erwerbseinkommen vorliegt, noch ob dieses aus einer in der Schweiz oder im Ausland ausgeübten Tätigkeit stammt. Die AHV-Behörden und das Gericht können unabhängig von der steuerlichen Behandlung frei prüfen, ob die umstrittenen Salärzahlungen der Beitragspflicht unterliegen oder nicht (E. 3.2.3). Entschädigungen, die im Zusammenhang mit der früher ausgeübten Dirigententätigkeit stehen, stellen massgebenden Lohn dar (E. 3.2.4.2). Eine der zentralen Voraussetzungen zur Anwendung der Aufwandbesteuerung ist das Fehlen der Erwerbstätigkeit in der Schweiz (E. 3.2.5.1). Der Verwaltungsrat einer in der Schweiz domizilierten AG gilt als in der Schweiz erwerbstätig. Die Entschädigungen der AG unterliegen in casu der Beitragspflicht, unabhängig von der steuerrechtlichen Aufwandbesteuerung (E. 3.2.5.1 und 3.2.5.2). | ätig; Schweiz; Arbeit; Erwerbstätigkeit; Person; Aufwand; Personen; Recht; Verwaltung; Arbeitnehmer; Erwerbseinkommen; Einkommen; Salär; Wohnsitz; Abkommen; Dirigent; Ausland; Entschädigung; Staat; Verwaltungsrat; Staats; Ausgleichskasse; Beitragspflicht; Arbeitgeber; Organ; Verwaltungsrats; Steuer |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | I/1-2014/248 | Entscheid Art. 25 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 13 Abs. 1 DBG (SR 642.11). | Steuer; Haftung; Steuer; Gemeindesteuer; Bundessteuer; Ehegatte; Kantons; Ehegatten; Zahlungsunfähigkeit; Ehemann; Rekurrentin; Haftungsverfügung; Einkommen; Veranlagung; Steuern; Ehefrau; Entscheid; Einsprache; Rekurs; Haftungsanteil; Zahlungen; Recht; Steuern; Verzugszins; Begehren; Steueramt; Verwaltungsrekurskommission; Haftungsquote; Verzugszinsen |
SG | AHV 2013/16 | Entscheid Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 29 Abs. 5 AHVV. Bemessung der AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen nach den sozialen Verhältnissen. Art. 29 Abs. 5 AHVV, der bei nach Aufwand besteuerten Personen (Art. 14 DBG) die Gleichstellung dieses Aufwands mit den Renteneinkommen gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV vorsieht, ist gesetzes- und verfassungskonform (E. 2.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2014, AHV 2013/16).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_797/2014.Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer undMarie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach | Aufwand; Renten; Renteneinkommen; Steuer; Vermögens; Beiträge; Lebensaufwand; Person; Verordnung; Schweiz; Einsprache; Bemessung; Aufwandbesteuerung; Einkommen; Begründung; Verhältnissen; Nichterwerbstätige; Recht; Quot; Gallen; Sozialversicherungsanstalt; Besteuerung; Kapitalerträge; Verfassungsmässigkeit; Einspracheentscheid; AHV-Beiträge; öglich |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 II 293 | Art. 25, 26 Abs. 1 lit. c DBG; Abzug von persönlichen Wahlkampfkosten als Gewinnungskosten. Begriff der übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten nach Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG; es ist jeweils im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der konkreten Umstände zu prüfen, ob zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und der Einkommenserzielung ein genügend enger Zusammenhang besteht. Aufwendungen können nur insofern als Gewinnungskosten qualifiziert werden, als sie zeitgleich mit der Einkommenserzielung anfallen (E. 3). Die im Jahr 2011 getätigten persönlichen Wahlkampfkosten, die einem amtierenden Mitglied des Nationalrates für die Wahlen vom 23. Oktober 2011 angefallen sind, betreffen die Amtsperiode 2011 bis 2015; damit muss den geltend gemachten Kosten der notwendige, unmittelbare Zusammenhang mit der aktuellen Berufstätigkeit schon aufgrund der fehlenden zeitlichen Kongruenz abgesprochen werden (E. 4). | Wahlkampf; Gewinnungskosten; Wahlkampfkosten; Einkommen; Abzug; Urteil; Aufwendungen; Einkommens; Beruf; Kantons; Bundessteuer; Wiederwahl; Vorinstanz; Steuerverwaltung; Zusammenhang; Gemeinde; Gemeindesteuer; Kantone; Gemeindesteuern; Erwerbstätigkeit; Recht; Einkommenserzielung; Nationalrat; Person |
141 V 377 | Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 14 DBG; Art. 29 Abs. 5 AHVV; Beitragsfestsetzung bei nichterwerbstätigen nach Aufwand besteuerten Versicherten. Art. 29 Abs. 5 AHVV betreffend die Beitragsbemessung bei nichterwerbstätigen nach Aufwand besteuerten Versicherten ist verfassungs- und gesetzmässig (E. 4). | Aufwand; Rente; Renten; Renteneinkommen; Beiträge; Nichterwerbstätige; Person; Steuer; Ausgleichskasse; Verordnung; Besteuerung; Bemessung; Vermögens; Personen; Höhe; Beitragsfestsetzung; AHV/IV/EO; Beitragsbemessung; Grundlage; Nichterwerbstätigen; Renteneinkommens; Bundessteuer; Regel; Verwaltungskosten; Tragsverfügung; Mindestbeitrag |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-6202/2020 | Amtshilfe | Steuer; Person; Informationen; Urteil; Amtshilfe; Konto; Recht; Staat; Beschwerdeführers; Spanien; Behörde; BVGer; Sachverhalt; Vorinstanz; Verfahren; Personen; Antwort; Sinne; StAhiG; Einkommen; Schweiz; Übermittlung; Bundesverwaltungsgericht; Amtshilfeverfahren; übermitteln |