E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 14 BV vom 2024

Art. 14 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 14 Recht auf Ehe und Familie

Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 14 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPC230041Ehescheidung (Sistierung)Beschwerde; Scheidung; Verfahren; Beschwerdegegner; Eheschutz; Beschwerdeführerin; Sistierung; Scheidungsverfahren; Vorinstanz; Verfahrens; Partei; Parteien; Eingabe; Entscheid; Verfügung; Abänderung; Scheidungsverfahrens; Interesse; Einigung; Urteil; Bezirksgericht; Eheschutzurteil; Unterhalt; Eheliche; Massnahmen; Berge; Geburt; Scheidungsurteil; Scheidungspunkt
ZHLZ220017Kinderbelange (Abänderung vorsorgliche Massnahmen)Besuch; Besuchs; Berufung; Verfügung; Recht; Besuchsbegleitung; Verfahren; Besuche; Beiständin; Verfahren; Vorinstanz; Klägers; Fachperson; Gericht; Verfahrens; Besuchsrecht; Entscheid; Berufungsverfahren; Phase; Lasse; Massnahmen; Begleitet; Abänderung; Vorsorgliche; Parteien; Fachpersonen; Akten; Verhalten; Entwicklung
Dieser Artikel erzielt 29 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2017.00360RechtsverzögerungsbeschwerdeRekurs; Recht; Verfahren; Beschwerde; Rekursabteilung; Sachverhalt; Verfahrens; Sachverhalts; Rechtsverzögerung; Scheinehe; Migrationsamt; Verfahrensdauer; Beschwerdeführenden; Rekurse; Juni; Sachverhaltsabklärung; Rechtsverzögerungsbeschwerde; Sachverhaltsabklärungen; Verwaltungsgericht; Sachverhaltsermittlung; Beschwerdeführer; Parteien; Oktober; Rekursentscheid; Behandlung; Rekursverfahren; Abschluss; Sachverhaltsermittlungen; Frist
SOVWBES.2018.381Besuchsrecht
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 V 440 (9C_234/2017)Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG; Kürzung von laufenden Altersrenten. Kürzungen von laufenden Altersrenten sind einzig bei Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung zulässig. Eine reglementarische (Übergangs-)Bestimmung, wonach das Modell der flexiblen Altersrente (fixe Basisrente und variabler, von der finanziellen Situation der Vorsorgeeinrichtung abhängiger Bonusteil) auch auf laufende Altersrenten anzuwenden sei, ist daher gesetzeswidrig (E. 3.3). Rente; Renten; Beschwerde; Pensionskasse; Vorsorge; Altersrente; Unterdeckung; Altersrenten; Massnahme; Vorsorgeeinrichtung; Massnahmen; Beschwerdeführerin; Reglement; Bundesgericht; Gesetzgeber; Kürzung; Reglementarische; Laufende; Obligatorische; Lebens; Anfang; Höhe; Rentner; Recht; Flexible; Modell; Flexiblen; Finanziellen; Bonusteil; Neurentner
142 V 466 (9C_330/2016)Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2; Aufschub der Zahlung von Invalidenrenten. Die auf Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 basierende reglementarische Rentenaufschubsmöglichkeit der Vorsorgeeinrichtung besteht auch dann, wenn der Taggeldversicherer, der Taggelder für Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet hat, diese Leistungen im Umfang der nachträglich zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung zurückfordert. Änderung der Rechtsprechung (E. 3.4). Invaliden; Reglement; Vorsorge; Rente; Krankentaggeld; Alter; Leistung; Arbeitgeber; Invalidenversicherung; Invalidenrente; Resp; Pensionskasse; Anspruch; Recht; Urteil; Beschwerde; Vorsorgeeinrichtung; Berufliche; Vollen; Lohnes; Taggelder; Leistungen; Sparbeitragsbefreiung; Krankentaggelder; Lohnfortzahlung; Koordination; Reglementarische; Swica; Bestimmungen; Entgangenen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6886/2019Staatshaftung (Bund)Beschwerde; Bundes; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Recht; Vorinstanz; Urteil; Entscheid; Schaden; Staat; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Verfügung; Verfahren; Staatshaftung; Verhalten; Bundesgericht; Gesuch; Widerrechtlich; Bezirksgericht; Angefochten; Bezirksgerichts; Verletzung; Frist; Unentgeltliche; Gericht; Angefochtene; Eidgenossenschaft; Widerrechtliche
A-5203/2018NormenkontrolleVorsorge; Beschwerde; Rente; Renten; Beschwerdeführerin; Vorsorgeeinrichtung; Stiftung; Anschluss; Anschlussvertrag; Alter; Arbeitgeber; Recht; Vorsorgereglement; Obligatorisch; Kader; Obligatorische; Bundesverwaltungsgericht; Basis; Übernahme; BVG-Stiftung; übertragen; Basiskasse; Reglement; Versicherung; Vertrag; Schuld; Anschlussvertrages; Vorinstanz; Arbeitgebergesellschaft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ehrenzeller, Mastronardi, Schweizer, Vallender Kommentar zur BV2008
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz