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Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 14 AVIG vom 2024

Art. 14 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 14 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit

1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

  • a. (1) einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
  • b. Krankheit (Art. 3 ATSG (2) ), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
  • c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung. (3)
  • 2 Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. (3) Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte. (5)

    3 Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. (6) Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. (7)

    4(8)

    55bis(9)

    (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 40 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).
    (2) SR 830.1
    (3) (4)
    (4) Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3472; BBl 2002 803).
    (5) Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701; BBl 1999 6128).
    (6) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007).
    (7) Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685; BBl 2001 4963).
    (8) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
    (9) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2023.182-Anspruch; Arbeitgeber; Person; Frist; Arbeitslosenentschädigung; Frist; Arbeitgeberbescheinigung; Anspruchs; Versicherungsgericht; Beitragszeit; Unterlagen; Arbeitslosenkasse; Beitragsrahmenfrist; Kontrollperiode; Urteil; Kantons; Solothurn; Bescheinigung; Bundesgericht; Präsidentin; Akten; Befreiung; Beitragspflicht; Arbeitslosenversicherung; Kupfer; Arbeitgeberbescheinigungen
    SOVSBES.2023.16-Arbeit; Beitragszeit; Kanton; Anspruch; Solothurn; Versicherungsgericht; Person; Arbeitslosenentschädigung; Befreiung; Beitragspflicht; Kantons; Bundesgericht; Urteil; Mindestbeitragszeit; Frist; Arbeitslosenversicherung; Beitragsrahmenfrist; Anstellung; Arbeitslosenkasse; Verfügung; Akten; Einsprache; Entscheid; Zuständigkeit; Bundesgesetz; Bundesgerichts; Rahmenfrist
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 V 84 (8C_405/2018)Art. 2 Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG; Art. 10 ATSG; Art. 81 Abs. 1, Art. 83 StGB; Beitragszeit; Personen im Freiheitsentzug. Personen, die sich in Haft oder im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden, sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer im Sinne der Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitspflicht nach Art. 81 Abs. 1 StGB zählt nicht als Ausübung einer Erwerbstätigkeit, und das damit verbundene Entgelt (Art. 83 StGB) unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung (E. 6.2). ération; ômage; éré; ériode; étenu; établissement; étention; émunération; était; élai-cadre; étaient; étenus; éral; Activité; être; érée; été; Emploi; Indemnité; ères; écision; Tribunal; édéral; Selon; érées; éjour; Espèce; Elles; Assurance-chômage; éputés
    141 V 625Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG; Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Obwohl die Arbeitslosenversicherung grundsätzlich weder einen absoluten noch einen relativen Berufsschutz kennt, hatte der Versicherte in der vorliegenden Fallkonstellation keine Veranlassung anzunehmen, die Verwertung der bestehenden Restarbeitsfähigkeit werde von ihm bei weiterer Leistung von Taggeldern der Unfallversicherung (Art. 16 UVG) verlangt, weshalb ein Befreiungstatbestand gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG bejaht wurde (E. 4). Arbeit; Unfall; Beruf; Beitragszeit; Arbeitslosenversicherung; Befreiung; Unfallversicherung; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsfähigkeit; Taggeld; Leistung; Anspruch; Person; Urteil; Berufsschutz; Befreiungstatbestand; Arbeitsmarkt; Arbeitslosenkasse; Operation; Bundesgericht; Rahmenfrist; Tätigkeit; önnen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-4699/2013Rentenrevisionähig; Arbeit; Arbeitsfähigkeit; Gericht; Gutachten; Rente; Gerichtsgutachten; Alkohol; Gesundheit; Vorinstanz; BVGer; Leistung; Beschwerdeführers; Gesundheitszustand; Renten; Verfügung; -Gutachten; Akten; Begutachtung; Gutachter; Beurteilung; Eingliederung; Invalidität; Störung
    B-1224/2011Rentenrevisionähig; Rente; Arbeit; IV­Akt; Invalidität; Gutachten; Recht; Gesundheit; Vorinstanz; Verfügung; Leistung; Alkohol; Renten; Arbeitsfähigkeit; Untersuchung; Beurteilung; Beschwerdeführers; Gallen; Revision; Persönlichkeit; Sicht; Bericht; IV­Stelle; Heroin; Thailand; Invaliditätsgrad