Login
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Art. 14 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
1
2 Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. (3) Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte. (5)
3 Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. (6) Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. (7)
4 … (8)
5–5bis … (9)
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 40 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2023.182 | - | Anspruch; Arbeitgeber; Person; Frist; Arbeitslosenentschädigung; Frist; Arbeitgeberbescheinigung; Anspruchs; Versicherungsgericht; Beitragszeit; Unterlagen; Arbeitslosenkasse; Beitragsrahmenfrist; Kontrollperiode; Urteil; Kantons; Solothurn; Bescheinigung; Bundesgericht; Präsidentin; Akten; Befreiung; Beitragspflicht; Arbeitslosenversicherung; Kupfer; Arbeitgeberbescheinigungen |
SO | VSBES.2023.16 | - | Arbeit; Beitragszeit; Kanton; Anspruch; Solothurn; Versicherungsgericht; Person; Arbeitslosenentschädigung; Befreiung; Beitragspflicht; Kantons; Bundesgericht; Urteil; Mindestbeitragszeit; Frist; Arbeitslosenversicherung; Beitragsrahmenfrist; Anstellung; Arbeitslosenkasse; Verfügung; Akten; Einsprache; Entscheid; Zuständigkeit; Bundesgesetz; Bundesgerichts; Rahmenfrist |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 V 84 (8C_405/2018) | Art. 2 Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG; Art. 10 ATSG; Art. 81 Abs. 1, Art. 83 StGB; Beitragszeit; Personen im Freiheitsentzug. Personen, die sich in Haft oder im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden, sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer im Sinne der Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitspflicht nach Art. 81 Abs. 1 StGB zählt nicht als Ausübung einer Erwerbstätigkeit, und das damit verbundene Entgelt (Art. 83 StGB) unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung (E. 6.2). | ération; ômage; éré; ériode; étenu; établissement; étention; émunération; était; élai-cadre; étaient; étenus; éral; Activité; être; érée; été; Emploi; Indemnité; ères; écision; Tribunal; édéral; Selon; érées; éjour; Espèce; Elles; Assurance-chômage; éputés |
141 V 625 | Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG; Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Obwohl die Arbeitslosenversicherung grundsätzlich weder einen absoluten noch einen relativen Berufsschutz kennt, hatte der Versicherte in der vorliegenden Fallkonstellation keine Veranlassung anzunehmen, die Verwertung der bestehenden Restarbeitsfähigkeit werde von ihm bei weiterer Leistung von Taggeldern der Unfallversicherung (Art. 16 UVG) verlangt, weshalb ein Befreiungstatbestand gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG bejaht wurde (E. 4). | Arbeit; Unfall; Beruf; Beitragszeit; Arbeitslosenversicherung; Befreiung; Unfallversicherung; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsfähigkeit; Taggeld; Leistung; Anspruch; Person; Urteil; Berufsschutz; Befreiungstatbestand; Arbeitsmarkt; Arbeitslosenkasse; Operation; Bundesgericht; Rahmenfrist; Tätigkeit; önnen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-4699/2013 | Rentenrevision | ähig; Arbeit; Arbeitsfähigkeit; Gericht; Gutachten; Rente; Gerichtsgutachten; Alkohol; Gesundheit; Vorinstanz; BVGer; Leistung; Beschwerdeführers; Gesundheitszustand; Renten; Verfügung; -Gutachten; Akten; Begutachtung; Gutachter; Beurteilung; Eingliederung; Invalidität; Störung |
B-1224/2011 | Rentenrevision | ähig; Rente; Arbeit; IVAkt; Invalidität; Gutachten; Recht; Gesundheit; Vorinstanz; Verfügung; Leistung; Alkohol; Renten; Arbeitsfähigkeit; Untersuchung; Beurteilung; Beschwerdeführers; Gallen; Revision; Persönlichkeit; Sicht; Bericht; IVStelle; Heroin; Thailand; Invaliditätsgrad |