GlG Art. 13f - Überprüfung durch eine Organisation oder eine Arbeitnehmervertretung

Einleitung zur Rechtsnorm GlG:



Das Gleichstellungsgesetz in der Schweiz ist ein Bundesgesetz, das die Gleichstellung von Frauen und Männern fördert, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet und gleiche Behandlung in Bildung, Beschäftigung und sozialen Leistungen fordert. Es umfasst Massnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie im öffentlichen und privaten Sektor. Verstösse gegen die Gleichstellungsvorschriften können sanktioniert werden, um die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und Diskriminierung zu bekämpfen.

Art. 13f GlG vom 2020

Art. 13f Gleichstellungsgesetz (GlG) drucken

Art. 13f Überprüfung durch eine Organisation oder eine Arbeitnehmervertretung

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber schliesst mit der Organisation nach Artikel 7 oder der Arbeitnehmervertretung eine Vereinbarung über das Vorgehen bei der Überprüfung und der Berichterstattung zuhanden der Leitung des Unternehmens ab.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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