ZPO Art. 139 - Elektronische Zustellung
Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.
Art. 139 ZPO vom 2024
Art. 139 (1) Elektronische Zustellung
1 Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Vorladungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 (2) über die elektronische Signatur zu versehen.
2 Der Bundesrat regelt:a. die zu verwendende Signatur;b. das Format der Vorladungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen;c. die Art und Weise der Übermittlung;d. den Zeitpunkt, zu dem die Vorladung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt.
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS 2016 4651]; [BBl 2014 1001]).
(2) [SR 943.03]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.