ZPO Art. 139 - Elektronische Zustellung

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 139 ZPO vom 2024

Art. 139 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 139 (1) Elektronische Zustellung

1 Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Vorladungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 (2) über die elektronische Signatur zu versehen.

2 Der Bundesrat regelt:

  • a. die zu verwendende Signatur;
  • b. das Format der Vorladungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen;
  • c. die Art und Weise der Übermittlung;
  • d. den Zeitpunkt, zu dem die Vorladung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt.
  • (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
    (2) SR 943.03

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 139 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLF230063OrganisationsmangelBerufung; Berufungsklägerin; Handelsregister; Vorinstanz; Zustellung; Verfahren; Verfügung; Organ; Handelsregisteramt; Urteil; Organisationsmangel; Publikation; Frist; Kanton; Kantons; Eingabe; Person; Adressat; Gesellschaft; Affoltern; Sinne; Frist; E-Mail; Forschungen; -strasse; Geschäftsführer; Empfänger; Gericht
    ZHLF230063OrganisationsmangelBerufung; Berufungsklägerin; Handelsregister; Vorinstanz; Zustellung; Verfahren; Verfügung; Organ; Handelsregisteramt; Urteil; Organisationsmangel; Publikation; Frist; Kanton; Kantons; Eingabe; Person; Adressat; Gesellschaft; Affoltern; Sinne; Frist; E-Mail; Forschungen; -strasse; Geschäftsführer; Empfänger; Gericht
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 III 194 (4A_180/2020)
    Regeste
    Art. 228 ff. ZPO ; Hauptverhandlung; Videokonferenz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtskonforme Abhaltung der Hauptverhandlung, soweit sie nicht gemeinsam auf eine solche verzichten. Es fehlt im Anwendungsbereich der ZPO an einer rechtlichen Grundlage, die Hauptverhandlung ohne Einverständnis aller Parteien im Rahmen einer Videokonferenz durchzuführen (E. 3). Hinweis auf die in casu nicht anwendbare Verordnung vom 16. April 2020 über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) (E. 4).
    Hauptverhandlung; Video; Zivil; Verfahren; Videokonferenz; Parteien; Bundes; Gericht; Verfahrens; Zivilprozessordnung; Verordnung; Justiz; Bundesrat; Verhandlung; Handelsgericht; Schweiz; Verfahrensrecht; Schweizerische; Urteil; Botschaft; Person; Einverständnis; COVID-; Eingabe; Vizepräsidentin