Handelsregisterverordnung (HRegV) Art. 139

Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 139 HRegV vom 2025

Art. 139 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 139 Inhalt des Eintrags

Bei der übertragenden Rechtseinheit müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

  • a. die Firma oder der Name, der Sitz sowie die Unternehmens-Identifikationsnummer der an der Vermögensübertragung beteiligten Rechtseinheiten;
  • b. das Datum des Übertragungsvertrages;
  • c. der gesamte Wert der gemäss Inventar übertragenen Aktiven und Passiven;
  • d. die allfällige Gegenleistung.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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