Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 138a IPRG vom 2023

Art. 138a Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 138a Ereignisse (1)

1 Ansprüche aus nuklearen Ereignissen unterstehen schweizerischem Recht.

2 Ist die Kernanlage des haftpflichtigen Inhabers in einem Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens (2) gelegen, so bestimmt sich nach dem Recht dieses Vertragsstaates:

  • a. ob sich die Ersatzpflicht des Inhabers für nukleare Schäden über den in Artikel 2 Absatz (b) des Übereinkommens genannten Anwendungsbereich hinaus erstreckt;
  • b. ob und inwieweit ein nuklearer Schaden in den Fällen von Artikel 9 des Übereinkommens ersetzt wird.
  • 3 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar auf den Inhaber einer Kernanlage, die nicht in einem Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens gelegen ist, sofern dieser Staat der Schweiz gegenüber eine mindestens gleichwertige Regelung vorsieht.

    (1) Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397).
    (2) SR 0.732.44

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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