Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 138

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 138 SchKG vom 2025

Art. 138 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 138 Bekanntmachung, Anmeldung der Rechte

1 Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.

2 Die Bekanntmachung enthält:

  • 1. Ort, Tag und Stunde der Steigerung;
  • 2. die Angabe des Tages, von welchem an die Steigerungsbedingungen aufliegen;
  • 3. (1) die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten, dem Betreibungsamt innert 20 Tagen ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzugeben. In dieser Aufforderung ist anzukündigen, dass sie bei Nichteinhalten dieser Frist am Ergebnis der Verwertung nur teilhaben, soweit ihre Rechte im Grundbuch eingetragen sind.
  • 3 Eine entsprechende Aufforderung wird auch an die Besitzer von Dienstbarkeiten gerichtet, soweit noch kantonales Recht zur Anwendung kommt. (2)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
    (2) Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 138 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS190215Grundpfandverwertungsverfahren (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibungsamt; Entscheid; Vorinstanz; Aufsicht; Grundstück; Recht; SchKG; Aufsichtsbehörde; Verfahren; Grundstücke; Steigerung; Verfügung; Schätzung; Bundesgericht; Lastenverzeichnis; Experte; Experten; Beschwerdeverfahren; Versteigerung; Kammer; Erwägung; Erwägungen; Steigerungspublikation; Betreibungsamtes; Zustellung
    ZHPS180225Abweisung Begehren auf Aktualisierung und Anpassung der Schätzung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Schätzung; Schuldnerin; Kammer; Betreibung; Verfahren; Betreibungsamt; Anpassung; Aktualisierung; Vorinstanz; Gutachten; SchKG; Grundstücke; Steigerung; Verwertung; Schätzwert; Gestaltungsplan; Verfügung; Pfändung; Sachverständige; Bundesgericht; Investoren; Gläubiger; Veränderungen; Neuschätzung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    121 III 88Anfechtung eines Zuschlags; Publikation der Steigerung nach Art. 138 SchKG und Art. 29 Abs. 4 VZG. Die erste Steigerungspublikation nach Art. 138 SchKG ist eine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG; die zweite gemäss Art. 29 Abs. 4 VZG ist eine bloss an die Gläubiger gerichtete Bekanntmachung, und der Schuldner hat kein schutzwürdiges Interesse, deren Modalitäten in Frage zu stellen; insbesondere kann er sich nicht beschweren, dass die 10tägige Frist zur Wiederholung der Steigerungspublikation nicht eingehalten und letztere während der Betreibungsferien vorgenommen worden ist. Betreibungs; Steigerung; SchKG; Bekanntmachung; Betreibungsferien; Publikation; Schuldner; Recht; Kantons; Frist; Wiederholung; Liegenschaft; Konkurs; Gläubiger; Rekurrent; Steigerungspublikation; Betreibungshandlung; Kantonsgericht; Schuldbetreibung; Verwertung; Interesse; Zuschlag; Aufsichtsbehörde; Versteigerung; Amtshandlung; Rekurs; Sinne; Amtsblatt
    113 III 17Anmeldungsfrist für die Ansprüche vor der Versteigerung der Liegenschaft (Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG und Art. 36 Abs. 1 VZG). Vom Grundsatz, dass es sich bei der Anmeldungsfrist von Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG um eine Verwirkungsfrist handelt, rechtfertigt sich keine Ausnahme, wenn der Pfandgläubiger irrtümlich eine zu niedrige Forderung eingegeben und diese erst nach Ablauf der Eingabefrist berichtigt hat (E. 2). Rechtswirkung der Bestreitung einer im Lastenverzeichnis eingetragenen Forderung (Art. 106 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 140 SchKG sowie Art. 37 Abs. 2 VZG). Die Bestreitung einer im Lastenverzeichnis eingetragenen Forderung verhindert den Eintritt der Rechtskraft des Lastenverzeichnisses im Umfange der Bestreitung nur gegenüber dem Bestreitenden (E. 3).
    Lastenverzeichnis; Recht; Forderung; Lastenverzeichnisses; Eingabe; SchKG; Eingabefrist; Bestreitung; Verwirkung; Betreibung; Ansprüche; Pfandgläubiger; Konkurs; Rekurrentin; Anmeldungsfrist; Betreibungsamt; Rechte; Erwägung; Schuldner; Urteil; Schuldbetreibungs; Rekurs; Liegenschaft; Grundsatz; Verwirkungsfrist; Eintritt; Rechtskraft