Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 138
Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:
Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.
Art. 138 SchKG vom 2025
Art. 138 Bekanntmachung, Anmeldung der Rechte
1 Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
2 Die Bekanntmachung enthält:1. Ort, Tag und Stunde der Steigerung;2. die Angabe des Tages, von welchem an die Steigerungsbedingungen aufliegen;3. (1) die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten, dem Betreibungsamt innert 20 Tagen ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzugeben. In dieser Aufforderung ist anzukündigen, dass sie bei Nichteinhalten dieser Frist am Ergebnis der Verwertung nur teilhaben, soweit ihre Rechte im Grundbuch eingetragen sind.
3 Eine entsprechende Aufforderung wird auch an die Besitzer von Dienstbarkeiten gerichtet, soweit noch kantonales Recht zur Anwendung kommt. (2)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ([AS 1995 1227]; [BBl 1991 III 1]).
(2) Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 ([AS 24 233 ]Art. 60 SchlT ZGB; [BBl 1904 IV 1], [1907 VI 367]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.