DO Art. 138 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 138 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 138 En cas d’acts dal creditur

1 Sche la surannaziun vegn interrutta tras in plant u tras in’objecziun, cumenza ella da nov en il decurs da la dispita giuridica cun mintga act giudizial da las partidas e cun mintga disposiziun u decisiun dal derschader. (1)

2 Sche l’interrupziun vegn chaschunada tras ina scussiun, cumenza la surannaziun da nov cun mintga act da scussiun.

3 Sche l’interrupziun vegn chaschunada tras ina intervenziun en cas da concurs, cumenza la nova surannaziun il mument che la pretensiun po puspè vegnir fatga valair tenor il dretg da concurs.

(1) Versiun tenor la cifra II 5 da l’agiunta 1 da la Procedura civila dals 19 da dec. 2008, en vigur dapi il 1. da schan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 138 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT140174Rechtsöffnung Gesuch; Steuer; Verjährung; Betreibung; Gesuchsteller; Gesuchsgegner; Steuerforderung; Bezug; Kanton; Verfahren; Frist; Kantons; Verjährungsfrist; Forderung; Veranlagung; Rechtsöffnung; Bezugsverjährung; Veranlagungsverfügung; Eingabe; Basel; Eintritt; Einleitung; Urteil; Obergericht; Verfügung; Ansicht; Entscheid; Beschwerdeverfahren
ZHLB140039Forderung Unfall; Gutachten; Beruf; Berufung; Gutachter; Beschwerden; Gericht; Patient; Patientin; Verfahren; Beurteilung; Bezirksgericht; Verjährung; Recht; Beklagten; Bericht; Urteil; Widerklage; Nacken; Unterlagen; Beweis; Untersuchung; Schleuderverletzung; Schmerz; Forderung; Fragen; Kopfschmerzen; Verfahrens; überwiegend
Dieser Artikel erzielt 13 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2007.00075Sozialhilfe: Verjährung einer Rückerstattungsforderung.Verjährung; Rückerstattung; Verjährungs; Verjährungsfrist; Forderung; Recht; Rückerstattungsforderung; Regel; Beschwerdeführenden; Sozialhilfe; Asylfürsorgeverordnung; Rekurs; Rückerstattungsanspruch; Entscheid; Sozialbehörde; Sicherheitskonto; Rückforderung; Bezirksrat; Verbindung; Leistungen; Regelung; Verwaltungsgericht; Höhe; Verfahren
SGAHV 2018/10Entscheid Art. 52 AHVG. Organhaftung und Schadenersatz. Verschulden des verantwortlichen Organs bestritten. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gesellschaft habe über substantielle Mittel zur Begleichung der Beitragsschulden verfügt, die aber von der Bank widerrechtlich blockiert worden seien. Selbst wenn dem so wäre, hätte der Beschwerdeführer dafür sorgen müssen, dass die Gesellschaft nicht über Jahre hinweg Löhne ausrichtet (an drei Familienmitglieder), ohne die darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge bezahlen zu können. Der behauptete Rechtsstreit mit der Bank dauerte nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers seit über sieben Jahren, weshalb er nach so langer Zeit nicht mehr damit rechnen durfte, die Ausstände innert nützlicher Frist begleichen zu können. Verschulden bejaht (E. 2.3.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2019, AHV 2018/10). Schaden; Beiträge; Gesellschaft; Arbeitgeber; Schadenersatz; Verwaltung; Posten; Verschulden; Recht; Arbeitgeberin; Organ; Gallen; Recht; Konto; Betrag; Verwaltungsrat; Kanton; Ausgleichskasse; Handelsregister; Akontobeiträge; Konkurs; Verfügung; Verwaltungsrats; Pfändungsverlustschein; Höhe; Zahlungen; Einsprache
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 419 (4A_428/2020)
Regeste
Art. 138 Abs. 1 OR ; Unterbrechung der Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede; Beginn einer neuen Frist; Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz. Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt mit Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz eine neue Frist (E. 5.3.2).
Verjährung; Instanz; Rechtsstreit; Klage; Urteil; Rechtsmittel; Abschluss; Entscheid; Forderung; Bundesgericht; Rechtskraft; Endentscheid; Revision; Verjährungsfrist; Berufung; Rechtshängigkeit; Verfahren; Rechtsstreits; Verfahrens; BERGAMIN; Vorentwurf; Verjährungsrecht; Unterbrechung; Einrede; Auslegung; Instanzenzug; Verjährungsrechts
141 V 487Art. 52 Abs. 3 AHVG; Art. 135 ff. OR; Verjährung des Schadenersatzanspruchs, Unterbrechung. Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Arbeitgeberorgan kann nur durch Rechtsakte unterbrochen werden, welche sich auf die Schadenersatzforderung selber beziehen. Rechtshandlungen hinsichtlich der Beitragsforderung gegenüber dem Arbeitgeber kommt keine fristunterbrechende Wirkung zu (E. 4). Schaden; Schadenersatz; Arbeitgeber; Verjährung; Konkurs; Ausgleichskasse; Recht; Beitrags; Schadenersatzforderung; SchKG; Urteil; Beitragsforderung; Verfahren; Forderung; Schadenersatzanspruch; Versicherungsgericht; Haftung; Verjährungsfrist; Lassvertrag; Mitverpflichtete; Arbeitgeberorgan; Konkursverfahren; Organ; Eintritt; Verfahrensvorschrift; Arbeitgebers; Schuldner; Handlung; Gläubiger; Unterbrechung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Hasenböhler, Staehelin, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]2016
Sutter-Somm, Hasenböhler, Staehelin, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]2016