Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) Art. 138

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 138 OR from 2024

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Art. 138 By action of the creditor

1 Where the prescriptive period has been interrupted by an application for conciliation, or the submission of a statement of claim or defence, a new prescriptive period commences when the dispute is settled before the relevant court. (1)

2 Where the prescriptive period has been interrupted by debt enforcement proceedings, a new prescriptive period commences as of each step taken in the proceedings.

3 Where the prescriptive period has been interrupted by a petition for bankruptcy, a new prescriptive period commences as of the time specified by bankruptcy law at which it once again becomes possible to assert the claim.

(1) Amended by Annex 1 No II 5 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

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Art. 138 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT140174Rechtsöffnung Gesuch; Steuer; Verjährung; Betreibung; Gesuchsteller; Gesuchsgegner; Steuerforderung; Bezug; Kanton; Verfahren; Frist; Kantons; Verjährungsfrist; Forderung; Veranlagung; Rechtsöffnung; Bezugsverjährung; Veranlagungsverfügung; Eingabe; Basel; Eintritt; Einleitung; Urteil; Obergericht; Verfügung; Ansicht; Entscheid; Beschwerdeverfahren
ZHLB140039Forderung Unfall; Gutachten; Beruf; Berufung; Gutachter; Beschwerden; Gericht; Patient; Patientin; Verfahren; Beurteilung; Bezirksgericht; Verjährung; Recht; Beklagten; Bericht; Urteil; Widerklage; Nacken; Unterlagen; Beweis; Untersuchung; Schleuderverletzung; Schmerz; Forderung; Fragen; Kopfschmerzen; Verfahrens; überwiegend
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2007.00075Sozialhilfe: Verjährung einer Rückerstattungsforderung.Verjährung; Rückerstattung; Verjährungs; Verjährungsfrist; Forderung; Recht; Rückerstattungsforderung; Regel; Beschwerdeführenden; Sozialhilfe; Asylfürsorgeverordnung; Rekurs; Rückerstattungsanspruch; Entscheid; Sozialbehörde; Sicherheitskonto; Rückforderung; Bezirksrat; Verbindung; Leistungen; Regelung; Verwaltungsgericht; Höhe; Verfahren
SGAHV 2018/10Entscheid Art. 52 AHVG. Organhaftung und Schadenersatz. Verschulden des verantwortlichen Organs bestritten. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gesellschaft habe über substantielle Mittel zur Begleichung der Beitragsschulden verfügt, die aber von der Bank widerrechtlich blockiert worden seien. Selbst wenn dem so wäre, hätte der Beschwerdeführer dafür sorgen müssen, dass die Gesellschaft nicht über Jahre hinweg Löhne ausrichtet (an drei Familienmitglieder), ohne die darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge bezahlen zu können. Der behauptete Rechtsstreit mit der Bank dauerte nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers seit über sieben Jahren, weshalb er nach so langer Zeit nicht mehr damit rechnen durfte, die Ausstände innert nützlicher Frist begleichen zu können. Verschulden bejaht (E. 2.3.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2019, AHV 2018/10). Schaden; Beiträge; Gesellschaft; Arbeitgeber; Schadenersatz; Verwaltung; Posten; Verschulden; Recht; Arbeitgeberin; Organ; Gallen; Recht; Konto; Betrag; Verwaltungsrat; Kanton; Ausgleichskasse; Handelsregister; Akontobeiträge; Konkurs; Verfügung; Verwaltungsrats; Pfändungsverlustschein; Höhe; Zahlungen; Einsprache
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 419 (4A_428/2020)
Regeste
Art. 138 Abs. 1 OR ; Unterbrechung der Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede; Beginn einer neuen Frist; Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz. Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt mit Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz eine neue Frist (E. 5.3.2).
Verjährung; Instanz; Rechtsstreit; Klage; Urteil; Rechtsmittel; Abschluss; Entscheid; Forderung; Bundesgericht; Rechtskraft; Endentscheid; Revision; Verjährungsfrist; Berufung; Rechtshängigkeit; Verfahren; Rechtsstreits; Verfahrens; BERGAMIN; Vorentwurf; Verjährungsrecht; Unterbrechung; Einrede; Auslegung; Instanzenzug; Verjährungsrechts
141 V 487Art. 52 Abs. 3 AHVG; Art. 135 ff. OR; Verjährung des Schadenersatzanspruchs, Unterbrechung. Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Arbeitgeberorgan kann nur durch Rechtsakte unterbrochen werden, welche sich auf die Schadenersatzforderung selber beziehen. Rechtshandlungen hinsichtlich der Beitragsforderung gegenüber dem Arbeitgeber kommt keine fristunterbrechende Wirkung zu (E. 4). Schaden; Schadenersatz; Arbeitgeber; Verjährung; Konkurs; Ausgleichskasse; Recht; Beitrags; Schadenersatzforderung; SchKG; Urteil; Beitragsforderung; Verfahren; Forderung; Schadenersatzanspruch; Versicherungsgericht; Haftung; Verjährungsfrist; Lassvertrag; Mitverpflichtete; Arbeitgeberorgan; Konkursverfahren; Organ; Eintritt; Verfahrensvorschrift; Arbeitgebers; Schuldner; Handlung; Gläubiger; Unterbrechung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Hasenböhler, Staehelin, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]2016
Sutter-Somm, Hasenböhler, Staehelin, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]2016