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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 137 StPO vom 2024

Art. 137 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 137 Bestellung, Widerruf und Wechsel

Bestellung, Widerruf und Wechsel der Verbeiständung richten sich sinngemäss nach den Artikeln 133 und 134.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 137 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220487Versuchte schwere KörperverletzungPrivatkläger; Privatklägers; Berufung; Recht; Staat; Amtlich; Rechtsmittel; Staats; Kantons; Unentgeltlich; Frist; Beschuldigte; Privatklägerschaft; Verteidigung; Amtliche; Urteil; Unentgeltliche; Berufungsverfahren; Verfahren; Verfahrens; Amtlichen; Beschwerde; Obergericht; Oberrichter; Staatsanwaltschaft; Begründete; Präsidialverfügung; Sicherheitsleistung; Voraussetzung; Prozessführung
ZHSF210014AusstandsbegehrenGesuch; Gesuchsteller; Ausstand; Verfahren; Gesuchsgegner; Gesuchstellers; Verfahrens; Ausstandsbegehren; Eingabe; Vertreter; Befangenheit; Berufung; Bundesgericht; Verfahren; Frist; Partei; Person; Ausstandsgr; Vertretung; Rechtsanwalt; Präsidialverfügung; Bundesgerichts; Berufungsverhandlung; Anschein; Objektiv; Unentgeltlich; Ausstandsgesuch; Umstände; Urteil
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Riklin Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich2010
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