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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 137 StPO vom 2024

Art. 137 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 137 Bestellung, Widerruf und Wechsel

Bestellung, Widerruf und Wechsel der Verbeiständung richten sich sinngemäss nach den Artikeln 133 und 134.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 137 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220487Versuchte schwere KörperverletzungPrivatkläger; Privatklägers; Berufung; Recht; Staat; Rechtsmittel; Staats; Kantons; Frist; Beschuldigte; Privatklägerschaft; Verteidigung; Urteil; Berufungsverfahren; Verfahren; Verfahrens; Obergericht; Oberrichter; Staatsanwaltschaft; Abteilung; Präsidialverfügung; Sicherheitsleistung; Voraussetzung; Prozessführung; Bundesgerichts; Entschädigung; Kammer
ZHSF210014AusstandsbegehrenGesuch; Gesuchsteller; Ausstand; Recht; Verfahren; Gesuchsgegner; Gesuchstellers; Verfahrens; Ausstandsbegehren; Eingabe; Vertreter; Befangenheit; Berufung; Bundesgericht; Frist; Person; Ausstandsgr; Verfahren; Vertretung; Rechtsanwalt; Präsidialverfügung; Bundesgerichts; Berufungsverhandlung; Anschein; Ausstandsgesuch; Umstände; Urteil; Privatkläger; ündet
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schmid, Lieber, Jositsch, RiklinZürcher Kommentar [ZK]2020
Schmid, OberholzerPraxis, 2012