Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 136

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 136 SchKG vom 2025

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Art. 136 Zahlungsmodus (1)

1 Der Betreibungsbeamte legt den Zahlungsmodus in den Steigerungsbedingungen fest; er kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.

2 Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 (2) abzuwickeln.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'"action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).
(2) SR 955.0

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 136 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180034Grundstückversteigerung / Zahlungsverzug des Ersteigerers / Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Zahlung; Recht; Betreibungsamt; SchKG; Grundbuch; Zuschlag; Vorinstanz; Zahlungsversprechen; Steigerungsbedingungen; Eigentum; Zuschlags; Bundesgericht; Betrag; Grundbuchanmeldung; Zahlungsverzug; Steigerungszuschlag; Ersteigerer; Eigentumsübertragung; Beschwerde; Zuschlagspreis; Abrechnung; Urteil; Rechtsverweigerung; Rechtsverzögerung; Entscheid; Betreibungsamtes; Grundstück
ZHLF180010Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Januar 2018 (ER170261)Berufung; Berufungsklägerin; Recht; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Gesuch; Betreibung; Grundstück; Eigentümer; Betreibungsamt; Entscheid; Berufungsbeklagten; Eigentümerin; Gesuchs; Verfahren; Eigentums; Zahlungsverzug; Verfügung; Steigerungszuschlag; Bundesgericht; Rechtsmittel; Sachverhalt; Tatsachen; Zahlungsfrist; Ersteigerer; Gericht; Ausstand; Gesuchsgegnerin; Rechtsschutz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 III 26Anfechtung eines Zuschlags (Art. 136bis SchKG); Minimalfrist für die Publikation der zweiten Versteigerung (Art. 138 SchKG). Muss eine bereits angesetzte Versteigerung verschoben werden, so ist der neue Termin rechtzeitig bekanntzugeben, damit ein bestmöglicher Verwertungserlös erzielt werden kann; eine Minimalfrist für die Publikation der Versteigerung gibt es in einem solchen Falle jedoch nicht. Versteigerung; SchKG; Betreibung; Schuldbetreibung; Konkurs; Betreibungsamt; Zuschlag; Schuldbetreibungs; Rekurs; Zuschlags; Minimalfrist; Publikation; Liegenschaft; Rekurrentin; Versteigerungstermin; Verwertung; Konkurskammer; Termin; Verwertungserlös; Aufsichtsbehörde; Urteil; Erwägungen; Aufhebung; Steigerungspublikation; Vorbereitung; AMONN; Lastenverzeichnis; Steigerungsbedingungen; Schätzung
118 III 52Zuschlag eines Grundstücks an der Steigerung (Art. 258 SchK, Art. 60 VZG). Das letzte und höchste Angebot muss vom Gantleiter dreimal ausgerufen werden. Folgt auf den dritten Ausruf nicht unverzüglich ein weiteres Angebot, so hat der letzte Bieter - sofern er die Steigerungsbedingungen erfüllt - Anspruch auf den Zuschlag.
Angebot; Ausruf; Steigerung; Zuschlag; Schwyz; Steigerungsbedingungen; Kantonalbank; Rekurrentin; Gantleiter; Entscheid; Möbel; Suter; Bieter; Barzahlung; Angebote; Aufsichtsbehörde; Worte; Anspruch; Höhe; Verfahren; Gelegenheit; Grundstück; SchKG; Pause; Worten; ürde

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
StöckliBasler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs I2010