LEF Art. 136 -

Einleitung zur Rechtsnorm LEF:



Art. 136 LEF dal 2024

Art. 136 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 136 Modo di
pagamento
(1)

1 L’ufficiale stabilisce il modo di pagamento nelle condizioni d’incanto; può accordare un termine per il pagamento di sei mesi al massimo.

2 Il pagamento può essere effettuato in contanti fino a 100 000 franchi. Se il prezzo è superiore, il pagamento della parte eccedente tale importo deve essere effettuato per il tramite di un intermediario finanziario ai sensi della legge del 10 ottobre 1997 (2) sul riciclaggio di denaro.

(1) Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 12 dic. 2014 concernente l’attuazione delle Raccomandazioni del Gruppo d’azione finanziaria rivedute nel 2012, in vigore dal 1° gen. 2016 (RU 2015 1389; FF 2014 563).
(2) RS 955.0

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 136 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180034Grundstückversteigerung / Zahlungsverzug des Ersteigerers / Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Zahlung; Recht; Betreibungsamt; SchKG; Grundbuch; Zuschlag; Vorinstanz; Zahlungsversprechen; Steigerungsbedingungen; Eigentum; Zuschlags; Bundesgericht; Betrag; Grundbuchanmeldung; Zahlungsverzug; Steigerungszuschlag; Ersteigerer; Eigentumsübertragung; Beschwerde; Zuschlagspreis; Abrechnung; Urteil; Rechtsverweigerung; Rechtsverzögerung; Entscheid; Betreibungsamtes; Grundstück
ZHLF180010Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Januar 2018 (ER170261)Berufung; Berufungsklägerin; Recht; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Gesuch; Betreibung; Grundstück; Eigentümer; Betreibungsamt; Entscheid; Berufungsbeklagten; Eigentümerin; Gesuchs; Verfahren; Eigentums; Zahlungsverzug; Verfügung; Steigerungszuschlag; Bundesgericht; Rechtsmittel; Sachverhalt; Tatsachen; Zahlungsfrist; Ersteigerer; Gericht; Ausstand; Gesuchsgegnerin; Rechtsschutz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 III 26Anfechtung eines Zuschlags (Art. 136bis SchKG); Minimalfrist für die Publikation der zweiten Versteigerung (Art. 138 SchKG). Muss eine bereits angesetzte Versteigerung verschoben werden, so ist der neue Termin rechtzeitig bekanntzugeben, damit ein bestmöglicher Verwertungserlös erzielt werden kann; eine Minimalfrist für die Publikation der Versteigerung gibt es in einem solchen Falle jedoch nicht. Versteigerung; SchKG; Betreibung; Schuldbetreibung; Konkurs; Betreibungsamt; Zuschlag; Schuldbetreibungs; Rekurs; Zuschlags; Minimalfrist; Publikation; Liegenschaft; Rekurrentin; Versteigerungstermin; Verwertung; Konkurskammer; Termin; Verwertungserlös; Aufsichtsbehörde; Urteil; Erwägungen; Aufhebung; Steigerungspublikation; Vorbereitung; AMONN; Lastenverzeichnis; Steigerungsbedingungen; Schätzung
118 III 52Zuschlag eines Grundstücks an der Steigerung (Art. 258 SchK, Art. 60 VZG). Das letzte und höchste Angebot muss vom Gantleiter dreimal ausgerufen werden. Folgt auf den dritten Ausruf nicht unverzüglich ein weiteres Angebot, so hat der letzte Bieter - sofern er die Steigerungsbedingungen erfüllt - Anspruch auf den Zuschlag.
Angebot; Ausruf; Steigerung; Zuschlag; Schwyz; Steigerungsbedingungen; Kantonalbank; Rekurrentin; Gantleiter; Entscheid; Möbel; Suter; Bieter; Barzahlung; Angebote; Aufsichtsbehörde; Worte; Anspruch; Höhe; Verfahren; Gelegenheit; Grundstück; SchKG; Pause; Worten; ürde

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
StöckliBasler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs I2010