Code civil suisse (CC)

Zusammenfassung der Rechtsnorm CC:



Der Art. 135 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2024 nicht aufgenommen.

Art. 135 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2019/58Appel; ’appel; Entretien; ’entretien; ’appelante; écembre; érêt; érêts; égué; ’intimé; ’est; Enfant; ’il; édure; édé; érante; étant; édéral; ’avance; épens; L’appel; était
VDHC/2016/63Appel; ’appel; ’appelant; ’il; écembre; Entretien; études; ’elle; Avait; Enfant; était; éposé; ’avait; élégué; état; édure; ’est; Office; ’au; èces; éparation; édéral; ’office; épens
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2007 1616 Art. 122, 124, 135 Abs. 1 ZGBUntersteht das Ganze oder ein Teil des Vorsorgeguthabens eines Ehegatten ausländischem Recht, entsteht Teilungsunmöglichkeit, weshalb derScheidungsrichter anstelle der Teilung der Freizügigkeitsleistungen eineangemessene Entschädigung an den berechtigten Ehegatten festzulegenhat.... Vorsorge; Recht; Ehegatte; Ehegatten; Scheidung; Versicherungsgericht; Teilung; Vorsorgeträger; Schweiz; Entschädigung; Klägers; Verfahren; Beklagten; Teilungsmöglichkeit; Vorsorgeeinrichtung; Vorsorgegelder; Thomas; Scheidungsrecht; Schei-; Parteien; Sozialversicherungsgericht; Ausgleich; Untersteht; Festsetzung; Austrittsleistung
AGAGVE 2006 88 § 196c ZPO; § 196g Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 189 ZPO.Bleibt bei einer Teileinigung im Scheidungsverfahren gemäss Art. 112ZGB ein Ehegatte mit der Stellung von Anträgen zu den streitigen Nebenfolgen (Art. 112 Abs. 3 ZGB; § 196c ZPO) säumig, ist ihm gemäss § 196gAbs. 1 ZPO in Verbindung mit § 189... Scheidung; Verfahren; Säumnis; Antragstellung; Scheidungsfolgen; Anträge; Frist; Richter; Obergericht; Stellung; Begründung; Verfahrens; Anträgen; Androhung; Kommentar; Stellungnahme; Zivilprozessordnung; Säumnisfolgen; Verbindung; Teileinigung; Scheidungsverfahren; Ehegatte; Streitsachen; Amtes; Obergerichts; Zivilkammer; Zivilprozessrecht; üglich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 255 (5A_479/2018)Art. 132, 177, 291 ZGB; Art. 23, 26, 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung. Im Binnenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. 291 ZGB; E. 5.4). Der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nach Art. 339 ZPO ist nicht massgebend (E. 5.5). Schuldner; Schuldneranweisung; Zivil; Gericht; GestG; Unterhalts; Vollstreckung; Bundes; Gerichtsstand; Schweiz; Kommentar; Anweisung; Schweizer; Urteil; Zuständigkeit; Wohnsitz; Schweizerische; Recht; Entscheid; Bundesgericht; Scheidung; Verfahren; Gesetzgeber; Eheschutz; Sinne; SchKG; SPYCHER
133 III 114 (5C.239/2006)Art. 138 Abs. 1 ZGB. Die Bestimmung von Art. 138 Abs. 1 ZGB zum Novenrecht im Scheidungsprozess gilt weder für das Eheschutzverfahren noch für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses (E. 3).
Scheidungsprozess; Massnahmen; Instanz; Verfahren; Scheidungsverfahren; Urteil; Tatsache; Massnahmenverfahren; Scheidungsprozesses; Erwägungen; Recht; Tatsachen; Beweismittel; Minimalstandard; Urteils; LEUENBERGER; SPÜHLER; Urteilskopf; Auszug; Zivilabteilung; Nichtigkeitsbeschwerde; Regeste; Novenrecht; Eheschutzverfahren; Erwägungen:; Obergericht; ächst

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HeinrichBasler Kommentar Obligationenrecht I2015
- Kommentar zum neuen Scheidungsrecht1996