Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 135

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 135 SchKG vom 2025

Art. 135 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 135 Inhalt

1 Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB (1) ). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt. (2)

2 Die Steigerungsbedingungen stellen ferner fest, welche Kosten dem Erwerber obliegen.

(1) SR 210
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 135 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180027Mitteilung des Verwertungsbegehrens (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; Beschwerdegegnerinnen; Verwertung; Betreibungsamt; Verwertungsbegehren; Forderung; Schuldner; Pfändung; Verfahren; SchKG; Pfändungsgläubigerinnen; Vorinstanz; Forderungen; Aufsichtsbehörde; Grundstücke; Betreibungen; Sinne; Betreibungsforderung; Beschluss; Eingabe; Bezirksgericht; Schuldnerin; Lastenverzeichnis; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter
ZHPS180034Grundstückversteigerung / Zahlungsverzug des Ersteigerers / Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Zahlung; Recht; Betreibungsamt; SchKG; Grundbuch; Zuschlag; Vorinstanz; Zahlungsversprechen; Steigerungsbedingungen; Eigentum; Zuschlags; Bundesgericht; Betrag; Grundbuchanmeldung; Zahlungsverzug; Steigerungszuschlag; Ersteigerer; Eigentumsübertragung; Beschwerde; Zuschlagspreis; Abrechnung; Urteil; Rechtsverweigerung; Rechtsverzögerung; Entscheid; Betreibungsamtes; Grundstück
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 252Art. 143b SchKG und Art. 135 Abs. 1 SchKG, Art. 68 Abs. 1 lit. b VZG, Art. 69 VZG, Art. 110 Abs. 2 VZG und Art. 111 Abs. 1 VZG; Löschung von Pfandrecht und Titel im Falle des Freihandverkaufs. Wird in einer Betreibung auf Pfandverwertung ein Grundstück freihändig verkauft, so gilt - nicht anders als im Falle der öffentlichen Versteigerung - der Grundsatz, dass bei auf dem Grundstück lastenden Schuldbriefen Grundpfandrecht und Titel so weit gelöscht werden müssen, als die persönliche Schuldpflicht nicht überbunden und der Gläubiger aus dem Pfanderlös nicht befriedigt wird. Betreibung; Solothurn; Konkurs; Schuldbrief; Schuldbetreibung; SchKG; Schuldbriefe; Betreibungs; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Urteil; Schuldbetreibungs; Löschung; Gläubiger; Liegenschaft; Forderung; Pfandgläubiger; Konkurskammer; Grundstück; Pfandgegenstand; Betreibungsamtes; Verfügung; Freihandverkauf; Kommentar; Kanton; Pfandverwertung; Grundpfandrecht; öscht
99 III 82"Verjährung" der Anfechtungsklage nach Art. 292 SchKG. Rechtsnatur der in Art. 292 SchKG für die Anfechtungsklage vorgesehenen Frist (Klarstellung der Rechtsprechung). Anfechtung; Anfechtungs; SchKG; Konkurs; Verjährung; Recht; Frist; Klage; Verwirkung; Anfechtungsanspruch; Entscheid; Bundesgericht; Anfechtungsklage; Verwirkungsfrist; Geiser; Auffassung; Verlustschein; Ausstellung; Konkurseröffnung; Rechtshandlung; Pfändung; Fünfjahresfrist; Entstehung; Verlustscheins; Urteil; Konkursmasse; LEplattenier; Rechtsprechung; Rückerstattung