SG | B 2018/84, B 2018/85 | Entscheid Steuerrecht, Art. 84 Abs. 1 StG, Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Diverse verfahrensrechtliche Rügen – fehlende Anhörung der Hauptaktionäre vor der Vorinstanz, Beizug von Akten eines früheren Beschwerdeverfahrens, selektive Akteneinsicht, Berücksichtigung eines Berichts der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ASU), unzureichende Begründung des vorinstanzlichen Entscheides – erweisen sich als unbegründet. Da es sich bei den verbuchten WIR- Verlusten um steuermindernde Tatsachen handelt, wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, die geschäftsmässige Begründetheit der generellen 40-prozentigen Wertberichtigung WIR nachvollziehbar darzulegen. Die ASU legt überzeugend dar, dass ein Einschlag von 35% über die gesamte Untersuchungsperiode den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Verbuchungen, Verträge/Quittungen, ja sogar Bezahlung reichen nicht aus, um die geschäftsmässige Begründetheit nachzuweisen. Die Folgen der ungenügenden Beweise beziehungsweise Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen (Verwaltungsgericht, B 2018/84 und B 2018/85). | Beschwer; Verfahren; Recht; Verfahren; Akten; Verwaltung; Verlust; Entscheid; Verfahrens; WIR-Verlust; Beschwerdegegner; Bundes; Vorinstanz; Veranlagung; Kanton; Beschwerdeverfahren; Untersuchung; Verwaltungsgericht; Bundessteuer; Einsprache; Layout; Kantons; Sachen; Abschreibung; Quot; Richner/Frei/; Kaufmann/Meuter |